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BGH Urteil vom 11.02.1966 – 4 StR 594/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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An

BUNDESGERICHTSHOF 2083 048

IM NAMEN DES VOLKES

nn re ee a

URTEIL§

in der Strafsache

u gegen

den Elektriker Johan EB zus GC EEE: geboren an ED 915 in HB, Krs. Aw/Ohcrpfalz;

wegen fahrlässiger Tötung.

RN

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

Als beisitzende Richter,

Bundesanwalt MR in der Verhandlung, Oberstaatsamvalt EEE ve: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Assessor iD. ED:

als Verteidiger,

Justizengestellterggg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

-Zür Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Iandau i.d.Pf. vom 28. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Prankenthal zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

- 3-

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die nit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision der Nebenklägerin hat Erfolg.

1, Der Angeklagte fuhr am 3. Februar 1964 gegen 18.00 Uhr mit einem VW-Kleinbus (1,75 m breit) auf der Landstraße Nr. 538 von Westheim in südlicher Richtung nach Bellheim. Es herrschte Dämmerung bis Dunkelheit. Die leicht seitengewölbte und asphaltierte Straße ist 5,60 m breit und war infolge vorangegangencn Regens foucht bis naß. Sie war an diesem Tage einbezogen in cinen Raum, in dem die Bundeswehr eine Übung abhielt, ohne daß sie aber als Manövergelände ausdrücklich gekennzeichnet gewesen war. Auf der Straße, für den Angeklagten auf der Gegenfahrbahn, standen in südlich-nördlicher Richtung zwei Funkwagen, von denen jeder 1,98 m breit und 5,32 m lang war. Die Fahrzeuge hatten Abblendlicht eingeschaltet und standen hintereinander in einem Abstand zwischen 3 und 5 m. "Es ist möglich", daß der hintere Funkwagen etwa 0,5 m näher nach rechts zum Strasscnrand stand als der voräere.

Der Angeklagte durchfuhr zunächst eine Kurve. Hinter ihr, auf einem westlich einmündenden Seitenveg, befand sich die Betriebsstoffausgabestelle für die übenden Bundeswehrfahrzeuge. Der Angeklagte erkannte jedoch vweder diese, noch überhaupt, daß sich im Raum Bundeswchreinheiten im Manöver befanden. Als er auf dem anschliossenden völlig geraden Teil der Landstraße auf eine Ent-

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fernung von etwa 300 m die Abblendlichter "eines" Fahr. zeugs sah, blendete er seine Scheinwerfer ab und ermässigte seine Geschwindigkeit von 70 km/st auf 50 bis 55 km/st. Beim Näherkommen auf etwa 200 bis 100 m bemerkte er, daß es sich um zwei hintereinander haltende Fahrzeuge handelte. Sein asymetrisches Abblendlicht gewährte eine Sichtweite von mindestens 35 und höchstens 70 m.

Zur gleichen Zeit hielt sich der Soldat HB vci den zwei Yunkvagen auf, der diese in ihren Bereitstellungsraum einweisen sollte; er trug feldgraue Kleidung sowie einen Stahlhelm mit Tarnüberzug. "Es ist nicht auszuschließen", daß er sich in Höhe des Führerhauses des hinteren Wagens befand, als der Angeklagte noch nindestens 70 m von diesem Fahrzeug entfernt war. Nach der Unterrichtung des Fahrers des zweiten Funkwagens ging HE etva im rechten Winkel zum gegenüberliegenden Strassenrand. Hierbei wurde er, 1 m bis 1,50 m vom Fahrbahnrand, vom Kleinbus erfaßt. Er erlag den Verletzungen wenige Stunden später. Die von dem Zusammenprall herrührenden Beschädigungen am Kleinbus befinden sich durchweg auf dessen rechter Seite.

Die Strafkammer begründet den Freispruch im wesentlichen damit, daß sich H@®in einem sog. toten Winkel des ersten Funkwagens befunden habe, als der Kleinbus des Angeklagten noch mindestens 70 m entfernt war. Auch sci nicht auszuschließen, daß Herz aus diesem toten. Winkel zu einem Zeitpunkt auf die Fahrbahn getreten sci, als der Angeklagte bereits weniger als 30 m von der späteren Unfallstelle entfernt war. Damit entfalle

Kin

dcr Nachweis, ein verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten habe den Tod des Hi herbeigeführt.

2. Der Freispruch kann nicht bestehen bleiben:

a) Die Ausführungen des Urteils ermöglichen dem Senat nicht nachzuprüfen, ob der von der Strafkammer angenommene "tote Winkel" entstanden war und, wenn ja, wie und auf welche Entfernung er sich gegebenenfalls für acn Angeklagten ausgewirkt hat. Das Landgericht hat zu dessen Gunsten angenommen, daß der hintere Funkvwagen gegenüber dem vorderen um etwa 0,5 m nach rechts versetzt war. Dies läßt sich kaum vereinbaren mit der Feststellung, daß der Angeklagte auf eine Entfernung von etwa 300 m die Abblendlichter nur eines Fahrzeugs und erst auf 200 - 100 m zwei Fahrzeuge sah. Bei der völlig gerade verlaufenden Straße hätte sich die Stellung des hinteren Fahrzeugs für den durch nichts abgelenkten, auf die ihm vorliegende Fahrbahn achtenden Angeklagten so bemerkbar machen müssen, daß er nicht zwei, sondern drei Abblendlichter sah, so daß er also mit mindestens zwei Pahrzeugen zu rechnen hatte, es sei denn, daß bei der Bauart der Funkwagen die Lichter verdeckt blieben. Das Urteil sagt dazu jedoch nichts. Der Umstand, daß der Angeklagte diese der Verkehrserfahrung entsprechende Beobachtung nicht machte, könnte darauf hindeuten, daß dic angenommene Versetzung des hinteren Fahrzeugs um 0,5 m und damit auch der tote Winkel tatsächlich nicht bestanden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe auf 200 bis 100 m bemerkt, daß es sich um zwei Fahrzeuge handle, kann sich unter diesen Umständen dann daraus erklären, daß er den hinteren Wagen in dem Licht er-

kannte, das von dessen Scheinverfern auf die Rückwand des vorderen Wagens geworfen und wieder zurückgestrahlt wurde.‘ Das würde auch die Schuldfrage insoweit berühren, als dann der Angeklagte in dem zurückgeworfenen Licht auch den am Führerhaus stehenden und sich anschließend auf die andere Straßenseite begebenden Soldaten Hg» rechtzeitig hätte bemerken können und müssen.

b) Unabhängig davon, durch welche Umstände der Angeklagte auf den zweiten Wagen aufmerksam wurde, bleibt - worauf auch die Revision zu Recht hinweist - ferner unklar, warum sich Hg noch in dem sog. toten \inkcl befunden haben soll, als der Kleinbus "noch mindestens 70 m" entfernt war. Der Angeklagte hatte den hinteren Wagen schon aus 200 bis 100 m erkannt; mit jedem weiter zurückgelegten Meter hätte sich dann für ihn der Sichtwinkel verbessern müssen. Deshalb bleiben bei den im Urteil angeführten Entfernungsangaben erhebliche Zweifel, ob zumindest ab 70 m noch ein toter Winkel bestand.

3. Die Verstöße gegen verkehrstechnische Erfahrungssätze und die Unklarheiten in der Beweiswürdigung müssen zur Aufhebung des Urteils führen. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer - zweckmäßigerweise unter Beiziehung eines lichttechnischen Sachverständigen - ihr Augenmerk eingehender darauf zu richten haben, wie die Lichtverhältnisse kurz vor der Vorbeifahrt des Kleinbus an dem vorderen Funkvagen warcn. Es ist ein "gesicherter Erfahrungssatz, daß äke Lichtquelle eines stehenden Fahrzeugs die Sichtweite eines entgegenkommenden Fahrers erheblich verkürzt. Das Abblendlicht des vorderen Kraftwagens bildete eine Licht-

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schleuse, so daß die abgeblendeten Scheinwerfer des Kleinbus ohne Wirkung blieben; die vor dem Angeklagten befindliche Fahrbahn lag für ihn im Dunkel. Das mußte hier um so mehr der Fall sein, als die nassc Straße spiegelte und So schmal war, daß das Scheinverferlicht des Funkyagens ihre ganze Breite ausleuchtete. Da diese Situation unter den festgestellten Umständen für jeden einigermaßen erfahrenen und sorgsamen Kraftfahrer voraussehbar war, wird die Strafkammer auch überprüfen müsscn, ob der Angeklagte angesichts der bei einer solchen Verkehrslage für Dritte bestehenden Gefahren nicht verpflichtet war, seine Geschwindigkeit noch mehr zu ermäßigen, als er es getan hat. Daß auf einer wenig bcefahrenen Landstraße zwei Fahrzeuge hintereinander hielten, daß die Straße verhältnismäßig eng war, und daß ihre Wölbung möglicherweise ein Vorbeifahren ganz rechts nicht angeraten sein ließ, sind Umstände, die in ihrem Zusammentreffen, zumal unter Berücksichtigung der geschilderten Lichtverhältnisse, eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit nahelegten. "Ob", was das Urteil offen 1äßt (vgl. UA S. 4), der Angeklagte überhaupt in seiner Sicht beeinträchtigt gewesen ist, kann bei

der hier gegebenen Sachlage kaum zweifelhaft sein. Auch deuten die Ausführungen auf UA S. 6 unten und S. 7 oben daraufhin, daß die Strafkammer nur auf die Sichtweite "bei der Annäherung an die haltenden Funkwagen" abgestellt hat, nicht aber auf die allein maßgebliche

Situation unmittelbar vor dem Zusammenstoß. Ob auch in diesem Augenblick die auf 50 km/st ermäßigte Geschwindigkeit niedrig genug war, hat sic ersichtlich nicht in ihre Betrachtungen einbezogen,

Scharpenseel Flitner Sanders

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Spiegel Hürxthal