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BGH Urteil vom 08.02.1966 – 5 StR 556/65

5. Strafsenat

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5_StR_ 556/65

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Refa-Techniker Kurt Heise aus Hei,

geboren am BES 1914 in DM,

wegen Meineides u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 8.Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr gi» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31.August 1965

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

TR

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat den Meineid entgegen dem Revisionsvorbringen nicht darin gesehen, daß der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides am-11.Februar 1965 Gelder verschwieg, die er bereits vor diesem Zeitpunkte verdient und wieder ausgegeben hatte, sondern allein darin, daß er unerfüllte Lohnforderungen verschwieg, die er gegen seine damalige und eine frühere Arbeitgeberin hatte, und daß er außerdem wahrheitswidrig angab, die Kosten für den Unterhalt seiner Familie würden nur von seiner Ehefrau und seiner Tochter bestritten. Das ist rechtsfehlerfrei.

Das Urteil ergibt auch entgegen der Meinung der Revision mit hinreichender Klarheit, daß der Ahgeklagte die Unterhaltspflicht, die er seiner unehelich&it' Tochter Ursula WEB gegenüber hatte, bewußt dadurch” verletzte, daß er in der Zeit zwischen dem 8, Oktober 1964 und dem 5.Mai 1965 die auf UA S.4 genannten’ Beträge nicht an den Vormund des Kindes leistete, sondern auf ein Sparkonto einzahlte, das er zwar zugunsten des Kindes eröffnete, bei dem er sich aber die Verfügungsgewalt vorbehalten hatte, so daß der Vormund das Geld für den Lebensbedarf des Kindes nicht verwenden konnte. Auch dies ist rechtsfehlerfrei,

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

-4-

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker