Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.02.1966 – 5 StR 536/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Landarbeiter Heinz Lg ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EMEn 1935 in Pe (Drei) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt on als Vorsitzender, _ Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE ‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt U Er 5) als Verteidiger, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Lüneburg vom 8.0ktober 1965 wird verworfen.
Die nach dem 8.Oktober 1965 erlittene Untersuchungshadt wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu ı tragen.
- Von Rechts wegen -
- - 3 _
Gründe§
...Die wirksamerweise auf: den Strafausspruch beschränkte Revision, die Verletzung der §§ 20a, 42e StGB rügt, bleibt erfolglos. a |
Die Auffassung des Beschwerdeführers, es handele sich bei den "Straftaten - abgesehen von den beiden Sittlichkeitsdelikten - um Schädigungen nur sehr geringen Umfanges", trifft nicht zu. Die früheren Gelddiebstähle, bei, denen dem Angeklagten Beträge von 58. IM (UA S.9), 20 DM (VA S.10) und 50 DM (UA 8.13) in die Hände fielen, richteten. sich gegen Arbeitskameraden, mit denen er zusammenwohnte. In den beiden ersten Fällen enttäuschte er das Vertrauen. der Zimmergenossen, im letzten Falle erbrach er den verschlossenen Kleiderschrank. Die Grenze der sogenannten Bagatellkriminalität ist stets überschritten. Das gilt auch für ‘den Diebstahl zum Nachteil der 67jährigen Rentnerin KM, der der Angeklagte, nachdem er sie genotzüchtigt hatte, 40 DM wegnahm. Schließlich ist der jetzt
mitabgeurteilte Fahrraddiebstahl nicht unbedeutend.
Es ist zwar richtig, daß sich der Angeklagte wiederholt freiwillig der Polizei gestellt hat und geständig war. Die Strafkammer hat aber beides ausdrücklich berücksichtigt und seine Gefährlichkeit trotzdem bejaht. "Denn so. oft er bestraft worden 'ist, so oft folgen weitere ‚strafbare Handlungen. Wenn er sich selbst gestellt und seine Verfehlungen eingestanden hat, dann nur deshalb, weil er innerlich haltlos war und sich nicht weiterhelfen konnte, Gute Vorsätze mögen bei ihm vorhanden gewesen sein, aber der Angeklagte ist zu haltlos, um diesen Vorsätzen Geltung geben zu können" (UA S.28 Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das hier erörterte Verhalten des Angeklagten brauchte die Strafkammer auch nicht an der Überzeugung zu hindern, daß der Angeklagte‘, käme er nach der Verbüßung der 6jährigen
Zuchthausstrafe auf freien Fuß, wieder ähnliche strafbare Handlungen wie bisher begehen werde. Der Zweifel der Revision, ob dies schon heute mit Bestimmtheit festgestellt werden kann, liegt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet.
Auch im übrigen tragen die Feststellungen den Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
-Schmitt Dr.Börker