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BGH Urteil vom 08.02.1966 – 1 StR 605/65

1. Strafsenat

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2064 081 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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gr. URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Walter H HD zu: CD: “ort geboren an EEE 1921,

wegen Schuldnerbegünstigung.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Fikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juni 1965 im Schuldund Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten — unter Frceisprcechung im übrigen - wegen Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung dcs “ förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

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Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellv, einen Sachverständigen darüber zu hören, "daß die Preise, die der Angeklagte für die Bezüge an Sauerkonserven durch die CE Konservenfabrik GmbH i.Gr. (= GKF) in der Zeit vom 17. November bis 18. Dezember 1959 an die Gemeinschuldnerin zahlte, über den damals ortsüblichen Großhandelspreisen lagen", Dice Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Mit Recht beanstandet dio Revision diesen Ablehnungsbeschluß als rechtsfehlerhaft. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung ist zwar zulässig, wenn die Beweistatsache für die Entscheidung ohnc Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Begründung des ablehnenden Beschlusses muß jedoch erkennen lassen, ob dic Unerheblichkeit aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Erwägungen gefolgert wird. Im letzten Falle sind auch dic Tatsachen anzuführen, aus denen sich dic Unerheblichkeit ergeben soll (RGSt 29, 368; RGJW 19%31, 2823 Nr. 44). Dac ist hier nicht geschehen. Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Denn die Begründung des Ablehnungsbeschlusscs

soll den Angeklagten in die lage versetzen, die Erwägungen des Gerichts kennen zu lernen und gegebenenfalls weitere Bevreisamträge zu stellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bei oränungsgemäßer Begründung neue Beweisamträge gestellt hätte, die das Urteil hätten beeinflussen können. Was der Beschwerdeführer nach der Behauptung in der Revisionsbegründung angeblich noch hätte unter Beweis stellen können, daß nämlich - was immerhin den Schuldumfang mindern würde - die Rohstoffe großenteils von der GKF angeschafft worden scien, ist zwar sehr unwahrscheinlich, weil diese Gründungsgesellschaft nach den bisherigen Feststellungen kaum etwas besaß und weil sich noch Ende 1959 ein ansehnlicher Restposten an Sauerkraut auf lager befand. Endgültig läßt .sich das aber vom Revisions gericht nicht beurteilten. Denn immerhin hat der Angeklagte, wie das Landgericht auf S. 5 UA feststellt, Kraut einschneiden lassen, das er nach seiner Angabenfür die GKF bestellt hatte und für diese verarbeiten ließ. Wie es sich damit wirklich verhielt, ist offen geblieben.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemorken:

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte an die Gültigkeit einer "Vercinbarung", wie sie sich aus den beiden Schreiben der Eltern des Angeklagten vom 15, August 1959 ergeben könnte, nicht gcglaubt habe. Welche Wirksamkeit den Erklärungen in jenen Schreiben zukommt, hat es allerdings nicht erörtert. Das Landgericht konnte dies auch dahingestellt lassen, weil der Angeklagte auf jeden Fall, wie er selbst ‚vußte, nicht berechtigt war, eigenmächtig anzuordnen,

daß die auszulicfernden Konserven formell über die - als Rechtsperson gar nicht bestehende - GKF an die Abnehner sclicfert wurden, was letztlich nur die Wirkung hatte, daß der Erlös teilweise dem Angeklagten zufloß, der sonst ungeschmälert in die Konkursmasse gelangt wäre. Zutreffend hat also die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte durch seine Handlungsweise Vermögensstücke des Schuldners beiseite geschafft hat.

Unklar bleibt dagegen, in welchem Umfang dies im Interesse des Schuldners geschehen ist. Das "Beiseiteschaffen" im Sinne des § 242 Abs. 1 Satz 1 KO braucht zwar nicht im ausschließlichen Interesse des Schuldners zu licgen. Da es sich hier um teilbare Vermögensstücke, nämlich jeweils um Geldsurmmen handelte, wäre es überdica möglich, daß der Angeklagte jeweils einen Teil seinen Eltern — den Schuldnern - zukommen lassen und einen anderen, möglicherweise größeren Teil für sich verwenden wollte. Dann hätte er jedenfalls hinsichtlich des Teils, den er unmittelbar für seine Eltern bestimmt hattc, im Interesse der Schuldner gehandelt. Die Strafkammer wird daher in der neuen Verhandlung, soweit möglich, nähere Feststellungen hierüber zu treffen haben,

Soweit der Angeklagte sich mit dem beiseitegeschafften Geld selbst eine Existenz aufbauen und dann scine Eltern aus seinem Einkommen unterstützen wollte, wird cin Handeln im -— unmittelbaren -— Interesse der Schuldner nicht vorliegen. Daß diese davon mittelbar ebenfalls Vortcile haben sollten, würde für die Schuldnerbegünstigung nicht genügen. Das Beiseiteschaffen "im Interesse cines Schuldners" erfordert, daß in erster Linie zun

Vorteil des Schuldners gehandelt wird, wobei cs allerdings nichts ausmacht, daß der Täter daneben noch scinen cigenen "Vorteil im Auge hat. Es genügt aber nicht, daß er im Grunde nur in seinem eigenen Interesse handelt, selbst wenn dies letztlich daneben auch noch dem Schuldner zum Vorteil gereichen soll.

Hübner Seibert Tischer

Mai Pikart