Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 01.02.1966 – 5 StR 8/66

5. Strafsenat

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5 StR _ 8/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Dieter A mp aus CEEEED: dort geboren am EEEEED 1955,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

A

Sitzung vom 1.Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteädt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt EENEEnEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr ip aus Göttingen als Verteidiger, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12.0ktober 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 12.0ktober 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision ist unbegründet. Was sie außer dem Satz vorträgt, daß die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und gegen die Strafzumessung. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting