Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 25.01.1966 – 5 StR 512/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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OBUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den technischen Kaufmann Hermann W iiiiis> aus Dei, geboren am ED 909 in Kap,

wegen Betruges im Rückfall

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting _ _ als beisitzende Richter, Staatsanwalt GEREEREEEEEERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ann als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2,.August 1965

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden: noch die Sachrüge führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist.

. I.

Die Verfahrensbeschwerden sind größtenteils unzulässig, im übrigen unbegründet.

!. Die Revision will in mehrfacher Hinsicht dartun, das Landgericht habe entgegen der ihm in § 244 Abs.2 Stpo auferlegten Pflicht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Diese Rügen sind durchweg unzulässig, weil nicht angegeben worden ist, welcher weiteren Beweismittel sich das Landgericht nach Ansicht der Revision hätte bedienen sollen (vel. BGHSt 2,168).

2. Das gilt auch von. der Rüge, die Strafkammer hätte "insbesondere Angestellte der Firma TaiE '' hören müssen, weil diese Firma "mit den restlichen Arbeiten der Installation der Heizung beauftragt war". Selbst wenn man aber diese Angabe noch als hinreichend bestimmt ansehen wollte, wäre die Rüge unbegründet. Ohne dahingehenden Antrag drängte sich die Vernehmung dem Landgericht nicht auf, zumal es auf das Beweisthema, zu dem die Angestellten der Firma Lem angeblich hätten aussagen können, für die Schuldfrage nicht ankam. Insofern ging es nur darum, ob der Angeklagte gegenüber seinem Hauswirt wahrheitswidrig erklärt hatte, die Heizung sei "eingebaut und arbeite großartig". Darüber konnte im übrigen auch der Zeuge We nichts sagen; es kam nicht darauf an, ob er, wie die Revision Jetzt vorträgt, bestätigen konnte, der Angeklagte habe bei ihm einen gebrauchten Heizkessel erworben.

3. Was schließlich die nach Ansicht der Revision nicht genügend aufgeklärte Frage angeht, ob der Angeklagte Heizungsfachmann sei und kein "fachlicher Hochstapler", so liegt auch dies neben der Sache. Entgegen dem Vortrage der Revision wird dieser Vorwurf dem Angeklagten auch im Rahmen der Strafzumessungsgründe nicht gemacht.

II.

1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es angefochten worden ist, geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch von der Revision, die sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die dem MTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung wendet und die festgestellten Tatsachen nicht gelten lassen will, nicht aufgezeigt. Die Strafkammer hat auch keine !pestehenden Denkgesetze" verletzt. Insbesondere konnte das Landgericht die Tatsache, daß der Angeklagte zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ und, als dann nach Einspruch das Amtsgericht ein ihm ungünstiges Urteil fällte, kein Rechtsmittel einlegte, gegen ihn verwerten. Sie sah hierin ihre Überzeugung bestärkt, daß der Vermieter des Angeklagten nicht "grundlos und mit unwahren Behauptungen" vorgegangen sei. Das ist möglich und für das Revisionsgericht verbindlich.

2. Den Vermögensschaden hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß der Hauswirt CB den Angeklagten 200 DM in bar gegeben hat, >hne einen gleichwertigen Gegenanspruch zu erhalten. Daß dem So war, konnte die Strafkammer aus der weiteren "Entwicklung" der Verhältnisse des Angeklagten schließen, der im Jahre 1961 den Offenbarungseid leisten mußte. Dafür, daß dem Angeklagten gegen seinen Vermieter eine mindestens gleich hohe Gegenforderung zustand, die eine Bereicherung des Angeklagten ausgeschlossen habe, ergeben die Urteilsgründe keinen Anhalt, zumal da der Angeklagte eine geringere als die

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zulässige (Kosten-)Miete zahlte. Auch trägt die Revision selbst vor, daß der Angeklagte "die Miete nicht gemindert" habe; schließlich ergibt sich aus der Vereinbarung vom 1.Februar 1960, daß nach dieser alle weiteren etwaigen gegenseitigen Ansprüche der Parteien geregelt sein sollten.

3. Da auch die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler enthalten (vgl. hierzu auch oben zu I 3), war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen, “

Sarstedt 0 Koffka Siemer

Schmitt Kersting