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BGH Urteil vom 25.01.1966 – 5 StR 444/65

5. Strafsenat

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5 StR _444/65

OBUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Max K ED aus PER, dort geboren am EEEEEED 1917,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, .. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von ED :.: Ta als Verteidigerin, Justizangestellte EB» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 26.Mai 1965 in dieser . Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie

drei Monate übersteigt, auf die Strafe an- |

gerechnet. |

- Von Rechts wegen -

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet, _

von ihm zu erwarten Sind, schließt die Strafkamner ersichtlich nur aus den vom Angeklagten bisher begangenen Sittlichkeitsdelikten. .

Bei der Darlegung, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, werden zwar auch seine Diebstahls. taten erwähnt, jedoch liegt der Schwerpunkt ersichtlich auf den Sittlichkeitsdelikten. Vor allem schließt die

an, die hohen Freiheitsstrafen, insbesondere die von

fünf Jahren Zuchthaus, die der Angeklagte v:11 habe verbüßen müssen, hätten ihn nicht davor zurückschrecken lassen, alsbald erneut auch in einschlägiger Weise wiederholt straffällig zu werden. Die hohen Strafen des Angeklagten sind aber die, die er für zwei der drei begangenen Sittlichkeitsdelikte erlitten hat, nämlich fünf Jahre Zuchthaus und zwei Jahre Zuchthaus.

Auch die Sicherungsverwahrung wird nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit der Wahrscheinlichkeit begründet, daß der Angeklagte auch in Zukunft Sittlichkeitsdelikte begehen werde. Tragender Gesichtspunkt ist der Umstand, daß ein Mensch, der das Mitleid und die Hilfsbereitschaft der Mitbewohner seines Hauses, insbesondere

eines Kindes in so gröblicher Weise ausnutze und mißbrauche, wie es der Angeklagte in dem jetzt abgeurteilten Fall getan habe, so skrupellos und ss tief gefallen sei, daß er auch nach Verbüßung der vierjährigen Zuchthausstrafe weitere gleichartige schwere Verbrechen begehen werde.

Bei dieser Sachlage kommt der wiederholten Erwähnung der Diebstahlsstrafen keine entscheidende Bedeutung zu. Sie unterstützt nur in zulässiger Weise die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich durch Strafen allein nicht beeindrucken lasse. Diese Überzeugung hat die Strafkammer in erster Linie, wie dargelegt, aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Verbüßung der für Sittlichkeitsdelikte erlittenen beiden Zuchthausstrafen gewonnen. Es ist deshalb kein Rechtsfehler, daß die

Strafkammer hinsichtlich der Eigentumsdelikte nur die ausgesprochenen Strafen und deren Verbüßung behandelt, nicht aber die zugrunde liegenden Taten schildert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Sienmer Schmitt Kersting