Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 21.01.1966 – 4 StR 608/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

4_StR_608/6 URTEIL

in der Strafsache

gegen

_ den Rohrinstallateur Herbert x ED ::: ze EB iort geboren an EEE 1942,

wegen fahrlässiger Tötung.

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TA

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanvelt Wr ei der Verkünaung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von achtzehn Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten . hat zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Angeklagte hatte am Nachmittag und Abend des 27. August 1964 mit seinem Arbeitskollegen Kurt DB ein Richtfest besucht. Gegen 21.00 Uhr verabschicdeten sie sich. Der Angeklagte wollte seinen Arbeitskollegen mit seinem Personenkraftwagen B NJ 98 Marke Opel Baujahr 1955 nach Hause bringen. Er hatte auf dem Fest erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Daher rieten ihm mehrere Festteilnchmer ausdrücklich ab, seinen Kraftwagen zu benutzen, während BB> ihn / drängte, endlich abzufahren. Entgegen der Warnung trat er mit DEE iie Heimfahrt an.

Gesen 21.30 Uhr befuhr er den Straßenzug Britzerstraße/Mohriner Allee in Richtung Britzer Damm, In der

leichten Linkskurve an der Nahtstelle der Britzerstraße

und der Mohriner Allee geriet er zu weit nach rechts an die Außenseite der Kurve, Er streifte in Höhe des Grundstücks Mohriner Allee 163 zunächst mit der rechten hinteren Seite seines Wagens den zweiten der am

Anfang der Mohriner Allee auf der Kurvenaußenseite ste-

henden drei starken Bäume. Diese sind mit dem üblichen weißen Anstrich versehen, der bei Dunkelheit den Verlauf der Straße besser erkennbar macht. Durch den

Anprall wurde der hintere Teil dcs Wagens etwas nach links geschleudert und stieß nunmehr frontal, fast mit der Mitte der Vorderseite, gegen den nächsten Straßenbaum.

An Fahrzeug des Angeklagten entstand Totalschaden. Der vorn rechts sitzende DEE eriitt so schwere Verletzungen, daß er auf dem Wege ins Krankenhaus verstarb, Auch der Angeklagte wurde erheblich verletzt. Eine ihm um 22,20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 %o nach dem Widmark-Verfahren und von 1,77 %0 nach dem ADH-Verfahren, Für die Tatzeit hat der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,7 — 1,8 %0 errechnet.

2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Dagegen sind die Ausführungen zum Strafausspruch nicht rechtsfehlerfrei. Die Feststellungen des lLandgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte den Entschluß, unter erheblichem Alkoholeinfluß zu fahren, erst nach Beendigung des Trinkens gefaßt hat. Zwar wird im Anschluß an die Wiedergabe des Ergebnisses, zu dem der Sachverständige bei seiner gutachtlichen Stellungnahme gelangt ist, in den Urteilsgründen gesagt, bei dem Angeklagten habe zur Unfallzcit weder cin die Zurechnungsfähigkeit ausschliessender Vollrausch im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB noch eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen. Der Sachver-

stänlke ist zu diesem Ergebnis jedoch erkennbar allein auf Grund des Blutalkoholspiegels des Angeklagten gekommen. Dieser ist aber trinkungewohnt (UA 11) und leidet nach seinen - von der Strafkammer ersichtlich als nicht widerlegt angeschenen — Angaben an einer Magenkrankheit (UA 7). Im allgemeinen mag allerdings ein Blutalkoholgehalt, wie ihn der Angeklagte zur Tatzeit hattc, bei einem gesunden Menschen noch richt zu einer erheblichen Minderung der Zurechnungsfähigkeit führen. Bei einem trinkungewohnten und magenkranken Mann wie dem Angeklagten kann das indessen anders sein, Deshalb hätte das Landgericht auch diese Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mit in seine Erwägungen einbeziehen müssen. Da das nicht geschehen ist, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Dazu kommt folgendes: Die Strafkammer meint (VA 12), es sei "ein gewisses Mitverschulden des ums Leben gekommenen Kurt Bierbaum nicht auszuschließen", Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt war dieses Mitverschulden jedoch recht erheblich: Bierbaun hat den Angeklagten, obwohl andere Festteilnchmer diesen vom Fahren abzuhalten versuchten, "immer wieder" gedrängt, endlich abzufahren (UA 5). Es ist somit möglich, daß der Angeklagte gerade durch das Drängen BB: veranlaßt worden ist, sich den Vorstellungen der anderen Festteilnehmer zu verschließen. Die Höhe der Strafe kann daher auch durch eine unrichtige Beurteilung des Grades des

Mitverschuldens des Getöteten beeinflußt sein.

Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch umfaßt dic Entzichung der Fahrerlaubnis. Auch hierüber wird die Strafkammer neu zu befinden haben.

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders Spiegel