Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.01.1966 – 5 StR 501/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_ 501/65
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Kurt LEE» , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE» 1929 in TB.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, : Staatsanwalt > . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von > aus Dein „als Verteidigerin, Justizangestellte nr als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.Juli 1965 wird verworfen. \
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 2.Juli 1965
erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
1. Die Einzelangriffe der Revision sind unzulässig oder unbegründet:
a) Der Sachverständige: Dr. Se hat sein Gutachten erst erstattet, als der Angeklagte zur Sache und die beiden Polizeibeamten Ku und Te a1 Zeugen gehört worden waren. Das beweist die Sitzungsniederschrift. Lediglich auf die Bekundungen dieser Zeugen kam es aber für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit an, wie das Urteil ergibt (z.B. UA 5.25). Für eine Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Aufklärungspflicht besteht daher kein Anhalt, zumäl' der andere: Sachverständige,
Dr. WB, während der gesamten Beweisaufnahme anwesend war und zum selben Ergebnis wie Dr.Schröder gelangt ist.
b) Auf die Vernehmung der Zeugin Ste hatten der i Angeklagte und sein Verteidiger verzichtet. Daher brauchte sich auch das Landgericht von der Aussage der Zeugin nichts zu versprechen, zumal diese den Angeklagten zum letzten Male fünf Stunden vor der Tat gesehen hatte (UA S.17/18), daher über seinen Zustand zur Tatzeit nichts hätte sagen können:
c) Das übrige Einzelvorbringen ist unzulässig, weil es sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche wendet.
2. Auch die Nachprüfung auf. die allgemeine Sachrüge hat keine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt.
Es mag dahinstehen, ob den Rechtsausführungen des Landgerichts zur Frage der Zueignungsabsicht in vollem Umfange beizutreten ist. Sie gefährden Jedenfalls den Bestand des Urteils nicht, weil die Feststellungen ergeben, daß der
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Beschwerdeführer die drei Radiogeräte in Zueignungsabsicht weggenommen hat. Auf UA 5.19 wird hervorgehoben, der Angeklagte habe zwei der entwendeten Transistorgeräte in einen Koffer gelegt und das dritte Gerät "versteckt". Nach den Feststellungen auf UA S.20 hat der Beschwerdeführer wenige Stunden danach die Polizeibeamten zunächst in ein falsches Zimmer führen wollen, sodann abgestritten, Besitzer des Koffers zu Sein, und schließlich behauptet, "er wisse von einem dritten Gerät nichts". Unter diesen Umständen können die hieran anknüpfenden Darlegungen des Urteils nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte schon zur Tatzeit den Berechtigten von der Verwertung der Transistorgeräte dauernd ausschließen, diesem jedenfalls die Geräte nicht zurückgeben wollte. Daß der eigene Besitz, auf den der Angeklagte bei der Wegnahme der Geräte abzielte, möglicherweise nur ein vorübergehender sein sollte, schließt bei dieser Sachlage Zueignungsabsicht nicht aus.
Die Revision des Angeklagten wär daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker