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BGH Urteil vom 18.01.1966 – 5 StR 487/65

5. Strafsenat

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5 StR_487/65

OO BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Milchfahrer Eckehard G mm aus BEE; dort geboren an HERMES 1956,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Brandstiftung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

j Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt GEEREED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin HNEEEEEEEM aus Pe

'als Verteidigerin, Justizangestellte EE> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 15.Juni 1965

1. in den Fällen Nr.5 bis 8 im Schuldspruch,

2. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung

mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

II.. Die weitergehende Revision wird verworfen.

"III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das. auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht der Senat nicht einzugehen. Denn sie beziehen sich nur auf den Fall der schweren Brandstiftung mit Todesfolge (Nr,5 der Urteils-

vollendet, wenn sie oder einer ihrer Teile, etwa eine Wohnungstür oder Türschwelle, derart vom Feuer erfaßt ist, daß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann" (BGHSt 7,37,38; vgl. auch BGHSt 18,

363). Ob dies hier der Fall war, ist bei der schweren

von Bedeutung sein, Die Verurteilung kann daher auch in diesen Punkten nicht bestehenbleiben.

2. Im übrigen wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Die Revision erhebt insoweit Einzel-

einwendungen nur gegen die Verurteilung im Falle Nr.11.,

Sie sind unbegründet. Wie das Schwurgericht feststellt, "erkannte" der Angeklagte, als er nachmittags an das zun Abbruche bestimmte Haus kam, "daß in diesem noch ein Fahrradgeschäft und ein Speditionsbüro, die offensichtlich noch geöffnet waren, betrieben wurden, und rechnete deshalb damit, daß sich Menschen in dem Hause aufhielten"

(UA S.21). Ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum kommt daher nicht in Betracht.

3. In den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehenbleibt, hebt der Senat die Strafaussprüche auf. Denn sie können darum höher ausgefallen sein, weil der Angeklagte in dem besonders schwerwiegenden Falle Nr.5, in dem das Urteil keinen Bestand hat, verurteilt worden ist.

Dadurch verliert die Anordnung der Sicherungsverwahrung ihre Grundlage,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen über die Fälle, in denen der Schuldspruch

rechtskräftig geworden ist

‚ zu verlesen. Sie brauchen im Urteil Jedoch nicht wie

derholt zu werden,

Sarstedt _ Schmidt Siemer

Schmitt . Dr.Börker