Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 602/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Ulrich Ernst Jürgen H nn) F ohne festen
Wohnsitz, geboren am EB 939 in WB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
‘ wegen versuchten schweren Diebstahls i.R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr - Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, 'Oberstaatsanwalt oo 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Rechtsanwalt iD au: ww;
als Verteidiger,
Justizangestellter EEED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen von 9. September. 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen. j |
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 10. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die
Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf den Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Die wohlabgewogenen Strafzumessungsgründe des Landgerichts geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es eingehend und rechtsfehlerfrei begründet. Der Angeklagte, der zur Tatzeit im Mai 1965 26 Jahre alt war, ist seit seinem fünfzehnten Lebensjahr viermal wegen zahlreicher, zum Teil schwerer Diebstähle, einmal auch wegen Zuhälterei bestraft worden, zuletzt mit einer mehrjährigen Zuchthausstrafe. Jeweils wenige Wochen oder Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft hat er neue Straftaten verübt, die jetzt abzuurteilende Tat sogar am Tage der Entlassung aus dem Zuchthaus. Die eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten durch das Landgericht ergibt, daß er die Straftaten aus einem tief eingewurzelten, auf Charakterschwäche beruhenden Hang heraus begangen hat, und daß eine Besserung bei ihm nicht zu erwarten ist, da auch die letzte lange Zuchthausstrafe ihn nicht’'davon abgehalten hat, am Tage der Entlassung einen neuen Einbruchdiebstahl zu verüben. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen, daß der Angeklagte noch ein junger Mensch ist, sie hat aber die Überzeugung gewonnen, daß eine Nachreife bei ihm nicht mehr zu erwarten ist, und daß er daher immer wieder Straftaten begehen wird. Unter diesen Umständen sind die Strafschärfung nach § 20 a Abs. 1 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. „
Auch sonst begegnet die Strafzumessung keinen Bedenken. Insbesondere war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, das Verhalten des Angeklagten nach der Tat strafschärfend zu berücksichtigen. Mit der Wendung, der Angeklagte habe dadurch, daß er den Prokuristen ED «der ihn ertappt
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hatte, mit einer Schere und den Braumeister WW, der ihn festhielt, mit Erschießen bedrohte, seine Gefährlichkeit bewiesen, meint die Strafkammer nicht die Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 a StGB, sondern die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung. Diese durfte das Landgericht bei der Zumessung der Strafe im Rahmen des § 20 a StGB strafschärfend werten.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Hürxthal