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BGH Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 591/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_591/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Brenner Hans-Otto PD aus zB: 2eboren am EEE 1937 in 1, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal E als beisitzende Richter, | Oberstaatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts Bochum vom 24. August 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat äte Kosten des Rechtsmittels zu ' tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. August 1965, soweit sie arei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten ‚als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ‚wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit nit Beleidigung zu zwei Jehren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordent. Die

= büßung einer längeren Freiheitsstrafe werde den Angeklag-

mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch |} erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Fest- } stellungen, die keine Widersprüche enthalten, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erken- ; nen sind. Der Grundsatz "In Zweifel für: ‚den Angeklagten" 3 wäre nur dann verletzt, wenn der Tatrichter den Angeklagten verurteilt hätte, obwohl er noch Zucifel an seiner . Schuld hatte. Dafür geben @ ‚die Urteilsgründe jedoch kei- "nen Anhalt.

Auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist zu seiner Entscheidung nach Anhörung eines auf dem Gebiet der Scxualdelikte besonders erfahrenen ärztlichen Sachverständigen gekommen. Der Angeklagte war bereits mehrfach wegen gleichartiger Taten verurteilt worden, zuletzt alg gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Dabei hat dus Gericht von der Anordnung der Sicherungsvenmrahrung allerdings abgesehen; es glaubte annehmen zu dürfen, die Ver-

ten charakterlich so festigen, daß er wahrscheinlich kei- . ne neue Straftat begehen. werde. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Nur etwa ein halbes Jahr nach der Entlassung aus dem Zuchthaus hat er die jetzt zur Aburteilung stehende Tat begangen. Unter diesen Umständen ist die | Auffassung der Strafkammer, daß die öffentliche Sicher-

heit die Anordnung der Sicherungsvervahrung erfordere,

. aug Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Das gilt auch,

. wenn berücksichtigt wird, daß, wie es im Urteil heißt,

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der letzte Vorfall nicht ganz so massiv wie die früheren Straftaten gewesen ist. Diese "Abschwächung" stand der Anordnung der Sicherungsmaßnahne nicht entgegen. Im übrigen kann das, was der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, nicht berücksichtigt werden. Maßgebend ist allein, was er in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. Dabei haben sich ersichtlich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei dem zur Tatzeit fast 27 Jahre alten Angeklagten, auf den eine gerade verbüßte längere Zuchthausstrafe ohne jede Wirkung geblieben war, nunmehr unter dem Einfluß der ncu

zu verhängenden Strafe eine - verspätete -— Nachreife eintreten werde.

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal