Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 14.01.1966 – 4 StR 579/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
—
4_StR_ 519/65
in der Strafsache
"gegen
den Arbeiter Ernst Adolf August D a :u: HE: geboren an ED 935 in RE zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
/'
Der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenscel
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr. Flitner Mayr
‚Dr. Sanders.
Hürxthal | als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEW in der Verhandlung, OberstaatsanvaltB vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Münster (Westf.) vom 31. März 1965 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unzucht (richtig: Notzucht) mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Von Rechts wegen
Gründe§
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Ehrenrechtce auf Lebenszeit aberkannt.
- Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das gilt auch für die als Verfahrensrüge
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erhobenen Angriffe gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Mord und Notzucht mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit die Revision geltend macht, das Schwurgericht habe einen bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, richtet sie sich im wesentlichen gegen die Feststellungen, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Im übrigen gibt das Urteil nur in folgenden Punkten zu Er-. örterungen Anlaß: |
1. Das Schwurgericht hat einen direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht feststellen können, aber ohne Rechtsirrtum einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Wiederholt wird im Urteil hervorgehoben, der Angeklagte habe die Möglichkcit, daß Giscla MB durch sein Tun zu Tode kommen könne, erkannt, mit ihr gerechnet und sie auch billigend in Kauf genommen (UA 37, 38, 39). Zu gewissen Bedenken könnte allerdings für sich gesehen, die Wendung Anlaß geben, dem Angeklagten sei es "zumindest gleichgültig" gewesen, ob Gisela Mb die Tat überlebte oder nicht (UA 38). Im Zusammenhang gelesen, stellt diese Wendung jedoch die Bejahung des bedingten Vorsatzes nicht in Frage; denn das Schwurgcericht erörtert das, was es hier unter "Gleichgültigkeit" versteht, unmittelbar anschließend, indem es sagt: "Ihm - dem Angeklagten - war es gleich recht, ob Gisela Mg starb oder überlebte, wenn er nur zum Geschlechtsverkehr mit ihr kan, er billigte das eine sowohl wie auch das andere" (UA 38). Damit ist klarge-Stellt, daß das Schwurgericht mit "Gleichgültigkeit des Angeklagten dem Erfolg gegenüber" nichts anderes gemeint hat als die Billigung des als möglich vorgestellten Erfolges.
Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Daß der Angeklagte nach der Tat erschrak, als er beim Aufstehen erkannte, daß das Mädchen regungslos liegen blieb,
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und die Strumpfschlinge lockerte (UA 26), während er nach
UA 38 unmittelbar nach der Tat diese bereute und ungeschehen machen wollte, ist kein Widerspruch; das eine schließt das andere nicht aus, und beides kann eine Folge der nach der sexuellen Entspannung eingetretenen Ernüchterung sein.
2. Unbedenklich sind auch die Ausführungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das gilt insbesondere für die Erwägungen darüber, wie weit der Alkoholgenuss des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit beeinflußt hat.
Das Schwurgericht hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, ob der vom Angeklagten in den etwa 14 Stunden vor der Tat genossene Alkohol zu einem Ausschluß oder einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat geführt hat. Es hat das - soweit es auf die Wirkung des genossenen Alkohols, für sich allein betrachtet, ankam. - verneint. Dabei hat es nach Anhörung von drei Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß der Blutalkoholspiegel des Angeklagten zur Zeit der Tat rund 2,2 #o betragen habe. Weder die Annahme, der Blutalkoholspiegel des Angeklagten habe zur Tatzeit etwa bei 2,2 %o gelegen, noch der weitere Schluß, bei einem alkoholgevohnten Manne wie dem Angeklagten habe dieser Biutalkoholgehalt nicht zu einen Ausschluß oder zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt, ist aug Rechtsgründen zu beanstanden.
3, Mit der Auffassung, Mord und Notzucht mit Todesfolge seien rechtlich als eine Tat zu werten, befindet sich das
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Schwurgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 101, 106).
Ä
4. Die Erwägungen zur Strafzumessung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Scharpenseel ‘ Tlitner | Mayr
Sanders on Hürxthal