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BGH Urteil vom 12.01.1966 – 4 StR 153/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 2097 028

4_StR_153/66

URTEIL§

in der Strafsache

‚gegen

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wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 13. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ge als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Januar 1966 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe;zs

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in 12 Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sic bleibt ohne Erfolg,

1. Gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe objektiv Beihilfe zu den Abtreibungen sciner Ehefrau geleistet, bestehen zunächst insoweit keine Bcedenken, als die Abtreibungshandlungen in der ehelichen Wohnung vorgenommen worden sind.

Ob schon aus der ehelichen Lebensgemeinschaft als solcher die Pflicht jedes Ehegatten herzuleiton ist, den anderen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, mag dahinstehen. Im unmittelbaren Bereich der ehelichen Wohnung sind jedenfalls beide Ehegatten verpflichtet, strafbare Handlungen zu verhindern, wie der Bundesgerichtshof in NIW 1953, 591 Nr. 14 ausgesprochen hat. Mit Recht sicht daher die Strafkammer darin, daß der Angeklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, cine Beihilfe durch Unterlassen, wobci sie darlegt, daß sein Eingreifen die Durchführung der Abtreibungen, wenn auch vielleicht nicht verhindert, so doch jedenfalls erschwert hätte (BGH NJW 1953, 1838 Nr. 18).

Darüber hinaus liegt hier in dem Nichteingreifen eine aktive Unterstützung des strafbaren Verhaltens der

Ehefrau. Dadurch, daß der Angeklagte viele Jahre lang

die Vornahme von Abtreibungen in der ehelichen Wohnung geschehen ließ, stellte er diese zur Begehung der strafbaren Handlungen zur Verfügung (so mit Recht öst. OGH

ÖJZ 1962, 102). Weiter hat der Angeklagte die Abtreibungshandlungen, die seine Ehefrau bis Ende 1961 in der nur aus zwei Räumen bestehenden, früheren ehelichen Wohnung in FED vesing, axtiv dadurch gefördert, daß er diese bereitwillig verließ, um seiner Ehefrau trotz der Enge der Wohnung die Vornahme der Abtreibungen in den eigenen Räumen zu ermöglichen (UA 6).

Außerdem hatte der Angeklagte nieht nur davon Kenntnis, daß seine Ehefrau als Gegenleistung für die Schwangerschaftsunterbrechungen fast immer Geld erhielt, das sie im gemeinsamen Haushalt verbrauchte, sondern er freute sich auch - für seine Familie erkennbar - über diese zusätzliche Geldquelle (UA 14). Schließlich hat er in mehreren Tällen seine Ehefrau verständigt, wenn in ihrer Abwesenheit rersonen wegen einer Schwangerschaftsunterbrechung in der Wohnung vorsprachen, wobei allerdings nicht festzustellen war, daß das in den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fällen geschehen ist; so hat er seine Ehefrau einmal aus einem Lichtspieltheater und in einigen Fällen aus Friseurgeschäften herausholen lassen. Durch dieses Verhalten hat er seine Frau in ihrem Willen bestärkt, weitere Abtreibungen vorzunehmen. Auch hierin liegt eine Beihilfe durch positives Handeln (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1954 - 4 StR 119/53; -).

2. Die aktive Unterstützung, die der Angeklagte seiner Ehefrau zuteil werden ließ, rechtfertigt die Annahme

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ciner Beihilfe auch zu den Abtreibungshandlungen, dic außerhalb der ehelichen Wohnung durchgeführt wurden. Insoweit stärkte der Angeklagte ebenso den auf die Vornahme von Abtreibungen gerichteten Willen seiner Ehefrau, indem er sie jahrelang gewähren ließ und sein Einverständnis mit ihrem strafbaren Tun in der unter 1) erörterten Wcise bekundete. Das gilt auch für den - in den Urteilsgründen unter 1) geschilderten - Fell WW, weil er nicht der zeitlich erste Abtreibungsfall war.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Beantwortung der vom Bundesgerichtshof in NJW 1953, 591 Nr. 14 offengelassenen Frage, ob ein Ehegatte auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ist, den anderen auch von Abtreibungshandlungen außerhalb der ehelichen Wohnung abzuhalten.

3. Zur inneren Tatseite wird das Urteil gleichfalls von den Feststellungen getragen.

Der Angeklagte wußte, daß seine Ehefrau innerhalb und außerhalb der ehelichen Wohnung Abtreibungen vornahm, und kannte daher die wescntlichen Merkmale der von ihr begangenen Taten (BGHSt 11, 66). Einzelheiten des Tatgeschehens brauchte er nicht zu kennen; insbesondere brauchte er nicht

zu wissen, wann, wo, an wem und unter welchen besonderen Umständen die Abtreibungen im einzelnen durchgeführt wer: den würden (RGSt 67, 343; RG JW 1938, 2198 Nr. 8). Damit ist der Gehilfenvorsatz genügend belegt.

Scharpenseel Flitner, Mayr

Sanders Spiegel