Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 12.01.1966 – 2 StR 508/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2072 051 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2_StR_508/65
in der Strafsache
gegen
den Kaufmunn Hans Gm au: EB zctoren am GE 195: ir OB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall,
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1966, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willmo Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt we als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. au: EEEENED als Verteidiger,
Justizangestcllter ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer acs Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu ciner Zuchthausstrafe von cinem Jahr und sechs
T
Wonaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Dice von dem Angeklagten mit der Revision erhobene Sachbeschvwerde ist begründet.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte am 12. Hai 1964 in Düsseldorf verschiedene Kleidungsstücke des Kraftfahrers vo: mit dem er gemeinsam ein Zimmer bevohnte, an sich und versetzte sic in einer Leihanstalt. Er begab sich sodann noch nach Oberhausen, wo er kurzc Zeit später neue Arbeit fand. Im Septenber schrieb cr an die Leihanstalt Düsseldorf eine Kartc, mit der er un Zurückstellung der Verwertung der versetzten Sachen bat, da er sie cinlösen wolle.
Der Angeklagte hatte vorgebracht, cr habe auf Grund von Äußerungen des VB befürchtet, dieser werde sich in die Ostzonc begeben, ohne das Darlehen von 300 DH, das er von ihm erhalten hatte, zurückzuzahlen; er habe deshalb aie Kleider an sich genommen und versetzt, um sich damit gegebenenfalls für einen Teil sciner Forderung zu befriedigen. Die Strafkammer hält diese Einlassung nicht für widerlegt, ist aber der Auffassung, er habe durch die Wegnahme die dem vg» gchörcnden Sachen sich rechtswidrig zugecignet. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der spätcren Mitteilung an die Leihanstalt, sic möge die Ververtung der Pfandstücke zurückstellen, mißt die Strafkammer \ier zu nertt Bedenken bostehen jedoch gegen dic Ausführungen der Strafkamner zur inneren Tatscite. Sie meint, dem Angeklagten habe das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht gefehlt, Ienn er habe selbst nicht behauptet, daß cr sich angesichts scincer
Yorderung für berechtigt hiclt, sich auf dicse Weise schadlos zu halten. Dies schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte, wofür scin ganzcs Vorbringen spricht, doch geltend machen wollte, er habe auf diese Weise sich für seine Forderung befricdigen wollen und sich zu seinem Vorgehen für berechtigt gehalten. Es hätte daher eingehender Feststellungen bedurft, von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist. Glaubte er, im Wege der Selbsthilfe die Sachen wegnehmen
zu dürfen mit dem Ziele der Befriedigung sciner Fordcrung, soist dic Möglichkeit eines »Verbotsirrtuns, und zwar eincs entschuldbaren, nicht auszuschließen (BGHSt 17, 87).
Senatspräsident Dr. Baldus
ist dienstlich abwesend Dotterwceich Willms und an der Unterschrift
verhindert.
Dr. Dotterweich
Kirchhof Meyer