Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 11.01.1966 – 1 StR 447/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2064 050 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
nn en
in der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Gehilfen Heinz HD aus
Ep, © born zrı GE 1029. PD m
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EEE in üer Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB >: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE =: EEE als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Juni 1965 wird vervorfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier fortgesetzter Vergehen der Untreue, in einem Fall begangen in Tateinhceit mit fortgesetzter Unterschlagung, zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde; sie hat
keinen Erfolg.
Die Verurteilung im ersten Fall beanstandet die Revision zu Unrecht. Ihre Angriffe richten sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die indessen frei von Rechtsfehlern ist. Wenn das Landgericht in der Darstellung des Sachverhalts ausführt, schon bei Zulieferung der Reifen habe sich der Angeklagte entschlossen, sie für sich zu verwenden (UA S. 3), andererseits im Rahmen der rechtlichen Würdigung den Zeitpunkt dieses Entschlusses als ungewiß behandelt (UA S. 9), so beschwert dieser Widerspruch den Angeklagten nicht. Das Landgericht geht von der günstigeren Möglichkeit aus und nimmt deshalb in diesem Fall keine Unterschlagung an (BGH GA 1955, 272; BGHSt 8, 254, 260; 14, 38, 47). Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchs; BGHSt 5, 61, ff) wird von den Feststellungen getragen.
Dasselbe gilt von den weiteren Verfehlungen des Angeklagten; gegen die Annahme des Treubruchstatbestandes im vierten Fall läßt sich entgegen der Meinung der Revision nichts einvwenden. Die tateinheitliche Verurteilung wegen der zum Nachteil der Kunden begangenen Unterschlagung begegnet keinen Bedenken.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme von vier selbständigen (in sich fortgesetzten) Vergehen. Das Landgericht hat in rechtlich unangreifbart Weise diejenigen unselbständigen Einzelakte, deren Ausführungsart übereinstimmte, zu je einer Fortsetzungstat zusammengefaßt. Die Meinung der Revision, alle Taten steht in Widerspruch zu den Feststellungen. Ein alle Eiı zeltaten umfassender Gesamtvorsatz (BGUSt 1, 313, 315) ließ sich nicht schon daraus entnehmen, daß dem gesamteı Handeln des Angeklagten das einheitliche Motiv zugrunde
lag, sich aus seiner schlechten finanziellen lage zu befreien, Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Gesamtvorsatz sich weiter erstreckte als vom Landgericht angenommen. Der Umstand, daß diese Möglichkeit im Urteil nicht ausdrücklich erörtert wird, zwingt nicht zu dem Schluß, daß das Landgericht sie nicht gesehen und geprüft hat; dagegen spricht vor allem, daß es bei den vier Tatgruppen das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes erwogen und bejaht hat,
Da auch die Strafzumessungserwägungen keine rechtlichen Bedenken ergeben, war die Revision zu verwerfen.
Seibert Fischer Loesdau
Mai Pikart