Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.12.1965 – 2 StR 493/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 031 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_493/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schreinergesellen Adolf Jakob Mb aus
EEE dort geboren ar ED 1954, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Raubes.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Senatspräßident Scharpenseel Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Justizangestellter aD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. August 1965 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesen Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
-, Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wogen Raubes als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zucht-
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hausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Das Vorbringen der Revision, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen für eine Anwendung von Gewalt oder für cine Drohung nit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, entbehrt der Grundlage. Der Angeklagte hatte zwar erkannt, daß der Geschäftsinhaber Angst vor ihm habe. Er hat aber nicht nur dieso Angst ausgenutzt, vielmehr verstärkt, indem er den Geschäftsinhaber am Halse festhielt und ihn einen Stoß versetzte, daß er zu Boden fiel. Weiter herrschte er ihn an, er solle die Türe aufmachen und bestimnte ihn schließlich durch sein drohendes Verhalten dazu, in ein hinter den Laden gelegenes Zimmer zu gehen, so daß er selbst mit dem Gold flüchten konnte, Zu Recht sieht die Strafkammer in diesem Vorgehen die Anwendung von Gewalt und cine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, wodurch der Angeklagte die Angst des Geschäftsinhabers verstärken und einen etwaigen Widerstand verhindern wollte (RGSt 69, 327, 330).
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkamner nimmt an, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Ihre Begründung ist jedoch unzureichend. Sie läßt schon nicht erkennen, ob die Strafkanmer die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 oder des Abs. 2 StGB für gegeben hält, die verschieden sind und sich in ihren Folgen unterscheiden; denn Absatz 1 schreibt den geschärften Strafrahmen zwingend vor, während Absatz 2 seine Anwendung nur zuläßt.
Zum Nachweise der früheren Vortaten des Angeklägten begnügt die Strafkammer sich damit, auf den von dem Angeklagten anerkannten, vorgelesenen Strafregisterauszug
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und auf die "ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Vorstrafakten in dem dort angegebenen Umfang" Bezug zu nehmen. Dics ist jedoch völlig unzulänglich.
Es wird hierzu auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hingewiesen (RGSt 68, 149, 154 ff; BGH MDR 1957, 562).
Baldus Dottervweich Scharpenseel
Kirchhof Meyer