Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.12.1965 – 2 StR 462/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 026 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 462/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kranführer Josef G ED zu: X GE, geboren on 1954 in va
wegen Notzucht.
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Senatspräsident Scharpenseel Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Heyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatesanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Notzucht gegenüber der Zeugin Anneliese Alb Trei-
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gesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch ist begründet.
Die Strafkammer hält den Nachweis nicht erbracht, daß der Angeklagte den ernsthaften Widerstand der Zeugin ZU erkannt habe, weil er habe annehmen können, sio sei in geschlechtlicher Hinsicht ebenso hemmungslos und zugänglich wie ihre Freundin. Inwiefern der Angeklagte Anhaltspunkte für diese Annahme hatte, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Daß Frau ZB ihm Veranlassung zu einer solchen leinung gegeben hatte, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Selbst wenn er aber ursprünglich geglaubt haben sollte, die Zeugin sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, würde dieser Auffassung das Verhalten der Zeugin bei der Tat und unmittelbar vorher entgegenstehen. Nach den Feststellungen war das Verhalten der Frau ZW eindeutig; sie gab dem Angeklagten unmißverständlich zu erkennen, daß sie mit ihm nicht geschlechtlich verkehren wollte.
Im übrigen genügt für die innere Tatseite auch der bedingte Vorsatz (RG JW 1938, 2734 Nr. 7; BGH GA 1956, 316). Dieser liegt schon dann vor, wenn der Täter damit rechnet, der ihm entgegengesetzte Widerstand sei möglicherweise ernstlich, die Frau dulde den Geschlechtsverkehr vielleicht nur infolge der angewendeten Gewalt. Nach dieser Richtung hin hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft.
Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltso
Baldus Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Meyer