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BGH Urteil vom 15.12.1965 – 2 StR 445/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

-..5 0219 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Versicherungsinspektor Hans Klaus 0 (EEEEEEEEEE> aus Hg, geboren am EEE 1935 in vw /0st-

preußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs” hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ) aus ED

als Verteidiger,

Justizangestellter wi

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hanau vom 24. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwur-

gericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Tötung zu

einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt, Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die-Jenige des Angeklägten haben Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

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1.) Die Beschwerdefüherin beanstandet mit Recht, daß zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite klare, eindeutige Feststellungen getroffen worden sind.

a) Das Schwurgericht sieht eine "lebensgefährädende Behandlung" im Sinn des § 223 a StGB als erwiesen an und führt hierzu bei der Tatsachenfeststellung auf S. 5 UA, bei der Wiedergabe der für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten auf S. 9 UA und bei der rechtlichen Würdigung auf S. 14 UA aus, der Angeklagte habe seine Ehefrau am Bademantelkragen "gedrückt" oder "geschüttelt", bis sie bewußtlos geworden sei. Hiergegen wird auf S. 15 UA bei den Strafzumessungserwägungen als straferschwerend vermerkt, daß der Angeklagte seine Ehefrau "bis zur Bewußtlosigkeit gedrosselt habe"; des weiteren wird auf S. 12 UA nebeneinander von "Drosseln" und "Würgen" gesprochen. "Drosseln'" und "Würgen" sind eindeutig eine lebensgefährdende Behandlung. Dagegen liegt dies beim "Schütteln am Bademantelkragen" nicht ohne weiteres auf der Hand; ein bloßes "Drücken am Bademantel" allein stellt überhaupt nicht eine Körperverletzung dar. Es hätte also eindeutiger Feststellungen bedurft, was der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts getan haben soll, und für den Fall, daß lediglich ein "Schütteln!" oder gar nur ein "Drücken" am Bademantelkragen festzustellen gewesen sein sollte, einer Begründung, weshalb darin eine lebensgefährdende Behandlung zu sehen sei.

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b) Zur inneren Tatsceite enthält das Urteil keine Ausführungen. Allerdings zeigt die Verurteilung wegen Vergehens nach den §§ 223, 223 a StGB, daß das Schwurgericht vorsätzliches Handeln angenommen hat; indessen wird auf S. 12 UA gesagt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau bereits durch ein leichtes Drücken am Bademantelkragen "unbeabsichtigt" bewußtlos geworden sein könne, zumal infolge ihrer Schwangerschaft eine Bewußtlosigkeit sehr schnell und schon bei einer leichten Abschnürung der Blutzufuhr in das Gehirn habe eintreten können. Hiernach bleibt offen, ob der Angeklagte überhaupt im "Drücken" eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit seiner Ehefrau gesehen und gewollt hat oder gegebenenfalls in Kauf genommen hätte, so daß ihn möglicherweise nur der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit treffen könnte. Da nicht eindeutig zu erkennen ist, von welchem Sachverhalt und von welchen Vorstellungen des Angeklagten bei der Tat das Schwurgericht ausgegangen ist, muß das Urteil aufgehoben werden.

c) Von der Aufhebung wird auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ergriffen. Das Schwurgericht hat zwar Tatmehrheit angenommen; jedoch sind die Feststellungen zum weiteren Vorgehen des Angeklagten mit denjenigen zum vorangegangenen Tatgeschehen so eng verknüpft und davon so abhängig, daß mit dem Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auch derjenigen wegen fahrlässiger Tötung die Grundlage entzogen ist. Sollte sich etwa in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, daß der Angeklagte im Gegensatz zu den bisherigen Feststellungen schon beim "Drücken am Bademantelkragen" den bedingten Tötungsvorsatz gehabt hat, so wäre es ohne Bedeutung, daß der Tod nicht hierdurch, sondern

H Ken, a, .

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erst als Folge der Leitung des elektrischen Stroms durch die vermeintlich Getötete zum Zweck der Vortäuschung eines Unfalls eingetreten ist (vgl. BGHSt 14, 193, 194), Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, der Angeklagte habe seine Ehefrau nur deshalb am Bademantelkragen gedrückt, um sie in willenlosenm Zustand durch Unterstromsetzung töten zu können, so läge überhaupt

nur eine einzige Tötungshandlung vor.

2.) Der Revision der Staatsanwaltschaft ist weiter zuzugeben, daß gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, die unter Verneinung des Tötungsvorsatzes zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung geführt hat, durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen. Das Schwurgericht legt dem Schuldspruch die - später widerrufene und auch in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhaltene -

'Einlassung des Angeklagten vor dem Haftrichter vom 28.

Juni/ 2. Juli 1963 zugrunde. Es hält die damaligen Angaben, der Angeklagte habe angenommen, seine Ehefrau sei bereits durch das "Drücken am Bademantelkragen" getötet worden, und er habe daraufhin einen Stromunfall vortäuschen wollen, deshalb für glaubhaft, weil sie mit den objektiven Befunden am Tatort und an der Leiche übereinstimmten. Möglicherweise ist das Schwurgericht hierbei einem logischen Fehler insoweit unterlegen, als eSsangenommen hat, die von ihm festgestellten Umstände bestätigten eindeutig die Einlassung des Angeklagten, während sie in Wirklichkeit sowohl mit dieser als auch mit anderen Möglichkeiten des Geschehensablaufs ver-

einbar, also mehrdeutig sind.

So wiesen nach den Feststellungen des Urteils nur die Strommarken, die von den um die Unterschenkel der Ehefrau gelegten und unter Strum gesetzten Kupferdraht-

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schlingen herrührten, "Vitalreaktionen" auf, während

dies von den weiteren - schwächer ausgeprägten - Strommarken an den Unterarmen und in der rechten Handfläche nicht gesagt wird. Daraus könnte zu entnehmen sein, daß der Angeklagte diese letzteren Verbrennungen erst nach dem Eintritt des Todes infolge des ein bis zwei Minuten währenden Stromdurchgangs an den Unterschenkeln herbeigeführt hat, wofür auch der Umstand spräche, daß die Kombi-Zange erst nach Eintritt des Todes in die rechte Handfläche gelegt worden ist. Dann aber erklärte die Annahme der Vortäuschung des Stromunfalls wohl die nachträgliche Beibringung der Verbrennungen an den Unterarmen unter den Armbändern und in der rechten Hanäfläche bei der Kombi-Zange, nicht jedoch derjenigen an den Knöcheln; denn die Feststellungen des Urteils ließen bezüglich dieser auch den Schluß zu, daß der Angeklagte deren wahre Ursache verheimlichen wollte. Daß er seiner bereits durch den Stromdurchgang getöteten Ehefrau Strümpfe überstreifte, in diese mit einer Zigarette über den Strommarken Löcher hineinbrannte ünd dann die vom Anschlußkabel abgekniffenen Kupferdrahtschlingen wieder anlegte, kann auch so gedeutet werden, daß der Angeklagte hiermit die vorhergehende unmittelbare Einwirkung des Stroms auf die Haut verdecken und den Eindruck erwecken wollte, die nur mit dem Bademantel und den von den Kupfer-Grahtschlingen gehaltenen Strümpfen bekleidete Frau sei mit beiden Knöcheln unter Strom gekommen. Dieses so auffällige, komplizierte und mehraktige Vorgehen des Angeklagten könnte jedenfalls auf Grund der festgestellten Befunde zu der Folgerung führen, daß er zunächst seine Ehefrau durch die Stromzuführung an den Knöcheln vorsätzlich getötet und dies dann durch seine weiteren Maßnahmen als Stromunfall hinzustellen versucht hat, Möglicherweise hat sich der Angeklagte hierbei vorgestellt, daß bei einem

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Stromdurchgang durch den menschlichen Körper an allen Stellen, an denen die Körperhaut mit Metall in Berührung steht, Verbrennungen entständen und daß sich die letalen Strommarken an den Knöcheln auf diese Weise zwang- und harmlos erklären ließen. Nach alledem kann nicht gesagt

werden, die Einlassung werde durch eindeutige objektive

Befunde bestätigt. Vielmehr hätte das Schwurgericht von ihrer Mehrdeutigkeit ausgehen müssen. Das Urteil kann daher auch aus diesem Grund keinen Bestand haben.

In der neuen Hauptverhandlung wird zur weiteren Klärung des Sachverhalts möglicherweise auch zu prüfen sein, ob die vom Angeklagten behauptete Bewußtlosigkeit so tief und so langanhaltend sein konnte, daß er in der Lage war, die Stromanschlüsse an den Knöcheln(gegen den willen seiner Ehefrau) herzustellen. Nach den Befunden sind nämlich Anzeichen für Gewaltanwendung bei der Strontötung nicht gegeben.

3.) Da das Urteil schon aus vorstehenden Gründen aufgehoben werden muß, bedarf es eines Eingehens auf die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft, gegen deren Zulässigkeit’ Bedenken bestehen, und ihr weiteres Vorbringen nicht. Die Beschwerdeführerin wird in der neuen

Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die von ihr vorge-

tragenen Mißverständnisse über den Inhalt der Sachverständigengutachten durch geeignete Fragen auszuräumen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundesanwalts.

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Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die Widersprüchlichkeit der zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung getroffenen Feststellungen. Dies führt auch auf sein Rechtsmittel hin zur Aufhebung des Urteils aus den bereits oben zu I 1 ausgeführten Gründen. Die Abhängigkeit der Feststellungen zum nachfolgenden Tatgeschehen von denjenigen zur Körperverletzung kann sich auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Kirchhof Meyer

PR