Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 14.12.1965 – 1 StR 464/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2065 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_464/65 URTEIL
Mer
in der Strafsache
gegen
den Kellner Josct 0 EEE :.: Em dort gchoren an EB 19:15, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Beihilfe zum Mord.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEEB in Ger Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, Rechtsanvalt EEE, EEE ; als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 21. Januar 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Januar 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen cines Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 300 000 Fällen und wegen fünf weiterer Verbrechen der Bcihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in je 150 Fällen zu ciner Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurtcilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drci Jahren aberkannt. Das Urteil legt ihm zur Last, im Jahre 1942 an den im Vernichtungslager Belzee/Polen durchgeführten Massentötungen mitgevirkt zu haben.
Dice Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfuhrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Mit der Verfahrensrügc macht die Revision geltend, daß das Schwurgericht die Frage des Verbrauchs der Strafklage durch das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. Scptember 1948 ohne ausreichende Prüfung zum Nachteil des Angeklagten entschieden habe, Alle Angriffe, dic insoveit von der Revision geführt werden, scheitern daran, daß das Schwurgericht dieser Frage von Auts wegen nachzugehen hatte, ohnc an Beweisamtrüge gebunden zu sein, und daß eine Verletzung dieser Amtspflicht nicht ersichtlich ist. Wie auch dic dem Revisionsgericht obliegende eigene Prüfung ergibt, hat der Tatrichter sich an Hand der zur Verfügung stchenden Unterlagen zu Recht davon überzeugt, daß von eincn Verbrauch äcr Strafklage durch das frühere Strafurtcil keine Rede scin kann. Das geht schon aus der bei den Akten befindlichen Begründung dieses Urteils, welche die Tätigkeit des Angeklagten
im Vernichtungslager Belzec nicht erwähnt, einwandfrci hervor, Aus Umständen, die in der schriftlichen Urtceilsbegründung keinen Niederschlag gefunden haben, somit nicht Gegenstand der Urtceilsfindung waren, kann cin Verfahrenshindernis für eine spätere Verurteilung nicht abgelcitet werden.
2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision vor allen gegen die Annahme der Beihilfcevoraussetzungen. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte könne schon deshalb an den »Hlassentötungen im Lager Belzec nicht als Gehilfe mitgewirkt haben, weil ihm dort kein fester Aufgaben- oder Befehlsbcereich zugewiesen worden sei. Das ist nicht richtig. Einen bewußten und gewollten Beitrag zur Ausführung von Straftaten, die iu Rahmen eines bestimmten Befehlsbereichs begangen werden, kann auch derjenige leisten, der nur von Fall zu Fall mit Aufgaben betraut wird, deren Erfüllung die Straftaten fördert. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts trifft das auf den Angcklagten in zweifacher Hinsicht zu. Denn er hat nicht nur Baumaterialien für die Erweiterung der Vornichtungsanlagen in Kenntnis der damit verfolgten Absichten beschafft, sondern auch in fünf Fällen im Lager eintreffende Gruppen der zur Vernichtung bestimmten jüdischen Häftlinge als verantwortliche Aufsichtsperson in Empfang genommen. Dicsce Feststellungen greift die Revision vergebens an. Ihr Einwand, der Angeklagte sci beim Eintreffen einzelner Häftlingstransporte lediglich als Zuschauer anwesend gewesen; steht zu dem festgestellten Sachverhalt im Widerspruch (UA 13). Ihre Behauptung, er habe die Erweiterungspläne nicht gekannt, mag hinsichtlich technischer Einzelheiten sutreifen, Sie ändert aber nichts an der für die Intscheidung allein wesentlichen Feststellung, daß der Angeklagte sich über den Zvceck der Baumaßnahren, dic Voraussetzungen
für eine erhebliche Steigerung der Vernichtungszahlen zu schaffen, im klaren war (UA 14).
Die Revision meint ferner, der Angeklagte habe im Befehlsnotstand gehandelt; ihm sei eine offene Auflchnung gegen den jähzornigen und brutalen Lagerkommandanten Wirth nicht zumutbar gewesen. Wenn er sich bemüht habe, sich von einer unmittelbaren Mitwirkung bei den Tötungshandlungen fernzuhalten, so sei dies das Äußerste gewesen, was man nach Lage der Sache von ihm habe verlangen können. Auch mit dicsem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie geht daran vorbei, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts zu keiner Zeit die Absicht hatte, sich den übertragenen Aufgaben zu entziehen, vicl- ınchr diese in unerschütterlicher Befchlstrceuce von Anfang an durchführte, ohne als gehorsamer Gefolgsmann der demaligen Machthaber die - keineswegs auszuschließende - Möglichkeit einer Nichtausführung oder Umgehung der unuenschlichen Anordnungen überhaupt in Erwägung zu zichen., Hicrnach kann nach der zutreifenden Ansicht des Schwurgerichts davon, daß der Angeklagte die ihm angesonnenen Taten nur begangen habe, um der sonst drohenden Gefährdung seiner cigenen Person zu entgehen, keine Rede sein.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet auch im übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
Zutreffend geht das Schvurgericht davon aus, daß § 47 MilStGB der Bestrafung des Angeklagten nicht entgegensticht. Daß cs sich bei den Massentötungen, an denen cr mitgewirkt hat, wa ein durch nichts zu rechtfertigendes genmeines
Verbrechen handelte, war offenbar und dem Angcklagten nach den Urteilsfeststellungen auch bekannt.
Dem Zusammenhang der Feststellungen ist weiter zu cntnehmen, daß der Angeklagte auch die grauenerregenden Umstände, unter denen die Tötung der Häftlinge erfolgte, in allen Einzelheiten kannte. Er wußte daher, daß die Massentötungen entsprechend den Anordnungen der verantwortlichen Haupttäter heimtückisch und grausam durchgeführt wurden, Das reicht für die Beihilfe zum Mord aus; der Angeklagte sclbst _ brauchte nicht heimtückisch oder grausam zu handeln (vgl. BGHSt 1, 370, 371; 2, 251, 255).
Kein Bedenken besteht ferner dagegen, daß das Schwurgericht mehrere sclbständige Beihilfehandlungen zu nur einer Haupttat angenommen hat (BGH Urt. v. 22, Januar 1963 - 1 StR 457/62 -).
Der Schuldspruch besteht somit zu Recht. Das gilt auch insoweit, als das Schwurgericht die Zahl der Opfer, zu deren Tötung der Angeklagte beigetragen hat, anführt. Das Urteil sctzt sich zwar, was die Revision freilich ungerügt läßt, nicht im einzelnen damit auseinander, ob dem Angeklagten die angegebenen Zahlen jeweils genau bekannt waren. Es läßt aber erkennen, daß sich der Angeklagte bci seinen Tatbeiträgen jedenfalls im wesentlichen über die Menge der zur Tötung bestimmten Henschen klar geviesen ist und daß cr auf Grund seiner sicheren Kenntnis von den im Frühjahr 1942 erreichten Vernichtungszahlen (nach den Urteilsfeststellunge fanden von März bis Mai mindestens 90 000 Menschen den Tod! insbesondere auch die Zahl von mindestens 300 000 Opfern, die sich später nach Trrichtung des massiven Vergasungs-
gebäudes wirklich ergab, vorausschauend in Kauf genommen hat. Das ist unter den gegebenen Unständen für die Festlegung des Schuldunfangs ausreichend.
Aber auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Alles was überhaupt zu Gunsten des Angeklagten sprechen konnte — sein damals jugendliches Alter, die verhältnismäßig geringe Schwerc der Tatbeiträge und vor allem der Umstand, daß er durch dic Teilverurteilung im Jahre 1948 (zu 15 Jahren Zuchthaus) und dic hieran anschließende Strafvollstreckung in ostzonalen Strafanstalten (ctwa 8 Jahre‘ hart getroffen worden scin mag - hat das Schwurgericht bcrücksichtigt. Fehler in der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sind nicht zu erkennen.
Nach alledem unterliegt dic Revision der Verwerfung.:
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart