Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 03.12.1965 – 4 StR 549/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Hans Heinz R EEE , ohnc festen Wohnsitz,
geboren am EEE 942 in BB zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Eundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat ge bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. Juni 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. Juni 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
u
Der Angeklagte ist "unter Freisprechung und Einstellung im übrigen" wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls und wegen versuchten Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision be-
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anstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, daß das Landgericht seinen Beweisamtrag abgelehnt hat, die Ehefrau des Mitangeklagten MW] darüber zu vernehmen, ob sie das vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangene Schriftstück unterzeichnet habe, in dem es heißt, daß sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 StEFO) Gebrauch mache. Rechtlich unangreifbar ist das Landgericht trotz der Zweifel des Verteidigers des Angeklagten von der Echtheit der Unterschrift der Frau Kg» schon auf Grund der Anhörung des Mitangeklagten KW, ihres Ehemannes, überzeugt. Das Landgericht hat zwar den durch die Aussageverweigerung sachlich wertlos gewordenen Zeugenbeweis als unzulässiges statt als ungeeignetes Beweisnittel beurteilt (vgl. Löwe-Rosenberg StPO 21.. Aufli”'§ 244 Ann.27 a). Das aber ist unschädlich.
2. Auch die Ablehnung seines weiteren Beweisamtrags beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht. Dieser bezog sich auf Vorgänge, die nicht Grundlage einer Verurteilung des Angeklagten bildeten. Vielmehr ist das Verfahren insoweit mangels Strafantrags eingestellt worden.
3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten im Falle des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall kann nach den das Revisionsgericht bindenden widerspruchsfreien Feststellungen nicht die Rede sein.
Willms Flitner Sanders
Spiegel Hürxthal