Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.11.1965 – 5 StR 441/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 441/65 2114 082 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Franz S EEE» zus SCHERE geboren aD | 9300 in camp (Oberschlesien),
wegen einfachen Bankrotts u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.November 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Franz $
wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom '15.Juni 1965 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte: wegen Meineids verurteilt worden ist, und hinsichtlich der _ Gesamtstrafe. u
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig -zurückverwiesen,: die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Da Ze
- Von Rechts wegen -
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung und wegen Betruges richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Il.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Meineides nicht aufrechterhalten bleiben. Die Strafkammer sieht den Meineid darin, daß der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides im Januar 1963 seinen Anteil an der seit 21.August 1962 im Konkurs befindlichen oHG Egon Sa . & Co. nicht angegeben habe.
Die Strafkammer hat sich dabei mit der Frage, ob dieser Geseilschaftsamteil zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides offensichtlich wertlos war und aus diesem Grunde nicht angegeben zu werden brauchte (BGHSt 13, 345,349), nicht auseinandergesetzt.Es kann schon zweifelhaft sein, ob sich etwa aus den Darlegungen der Strafkamner. über die unordentliche Buchführung entnehmen läßt, daß jedenfalls zur Zeit des. Offenbarungseides die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft noch so ungeklärt waren, daß von einer offensichtlichen Wertlosigkeit nicht gesprochen werden konnte. Jedenfalls hätte es bei der Sachlage ausdrücklicher Darlegungen darüber bedurft, daß der Angeklagte den Gesellschaftsamteil nicht für offensichtlich wertlos hielt.
Wie die Strafzumessungsgründe für die Verurteilungen wegen unordentlicher Buchführung und wegen Betruges ergeben, sind die Strafen für diese Delikte durch die Verurteilung wegen Meineides nicht beeinflußt. Es bedurfte deshalb neben der Aufhebung der Meineidsbestrafung nebst der dazu ge-
hörigen Nebenstrafen nur noch der Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka. Siemer
Schmitt Kersting