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BGH Urteil vom 30.11.1965 – 1 StR 437/65

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 437/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Assistenzarzt Dr. Wolfgang Maximilian F EEE aus MB zeboren an EEE '952 in BED:

wegen fahrlässiger Tötung.

VO

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner . als Vorsitzender, .Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, _ Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. W dei der Verkündung : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr . in aus iD als Verteidiger, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Dr. FEB virä das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5.April 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. |

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

De

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. Te .egen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision

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beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision rügt unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Meyersen als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer den Arzt Dr. HD richt als Zeugen vernommen hat. Die Rüge ist begründet.

Die Zeugin Mg hatte in ihrer Aussage vor dem Ermittlungsrichter, die verlesen worden ist, angegeben, sie habe während der Operation gesehen, daß Dr. I) den Operationssaal betreten habe. Die Schwester Christel (die frühere Mitangeklagte Kg) habe ihn noch etwa zehn Minuten vor dem Ende der Operation neben dem Narkoseapparat stehen sehen. Das hätte dem Landgericht Veranlassung geben müssen, auch Dr. He 215 Zeuge zu vernehmen, zumal da dieser im Vorverfahren seine Anwesenheit bei der Operation nicht in Abrede gestellt hatte (Bl. 140 d.A.}. Der ermittelnde Polizeibeamte hatte sogar den mutmaßlichen Standplatz Dr. HE: während der Operation nach dessen Angaben in einer Skizze des Operationssaales eingetragen. Welche Feststellungen hinsichtlich der Anwesenheit Dr. HlDs in der Hauptverhandlung getroffen wurden, 1äßt sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen. Das Urteil erwähnt ihn nicht, geht also anscheinend davon aus, daß er nicht anwesend war, ohne sich in dieser Hinsicht mit den Angaben der Zeugin MD auseinanderzusetzen.

Nun mag es vom Standpunkt des Eröffnungsbeschlusses ohne Bedeutung gewesen sein, ob sich auch noch Dr. Mb im Operationssaal befand. Denn der Beschluß ging davon aus, daß sich nicht mehr feststellen lasse, wer die Blutkonserve angeschlossen habe, Das Landgericht ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte Dr. FEB seibst die Transfusion eingeleitet hat. Diese Überzeugung hat es, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht zuletzt dadurch gewonnen,

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daß es alle anderen anwesenden Personen als mögliche Täter für die Anschließung der Blutkonserve ausgeschlossen hat

(s. S. 14 UA). Die Strafkamnmer mußte also zuvor ermitteln, wer im Operationssaal anwesend war. Deshalb hätte es sich

ihr aufdrängen müssen, auch den - möglicherweise anwesenden -

Dr. HEEEEEED 215 Zeugen zu vernehmen. Durch die Nichtvernehmung hat die Strafkammer somit gegen ihre Aufklärungs-. pflicht verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO}. Darauf kann das Urteil beruhen, denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Tätershaft des Angeklagten auf Grund lückenhafter Feststellungen gewonnen hat,

Da das Urteil schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufzuheben ist, kann es dahingestellt bleiben,

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ob auch die von der Revision behaupteten und gerügten Verfahrensfehler hinsichtlich der Verlesung der Aussage der Zeugin NEE zur Aufhebung hätten führen müssen. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge hätten keinen Erfolg haben können. .

Hübner - ... Beibert | Fischer

Loesdau Eu 0. Mei