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BGH Urteil vom 26.11.1965 – 4 StR 504/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Metzgergesellen, zur Zeit Vichhändler, Herbert K >

u , dort govoren 0: EEE 190,

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung von 6. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Wilims

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB 9 GE,

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg von 6. April 1965 wird verworfen,

Der Nebenkläger hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren

erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte befuhr am 2. Dezember 1965 gegen 11.40 Uhr mit dem 1,73 m breiten Mercedes-PKW seines Arbeitgebers und einen 16 cm schmaleren einachsigen Vichanhänger von Unterdorf kommend die 5,30 m breite, asphaltierte Schulstraße in Antfold mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st. Die Schulstraße hat keine Gehwege und wird auf der in Fahrtrichtung rechten Seite durch eine höhengleiche, 55 cn breite, gepflasterte flache Rinne begrenzt; sie verläuft dort in ciner langgezogenen Rechtsbicgung und ist vornehmlich deshalb nicht voll einzusehen, weil sich rechts der Rinne eine brusthohe Mauer mit einem etwa 1 m hohen aufgesetzten Lattenzaun befindet, Auf der Trennlinie zwischen Rinne und Fahrbahn kam dem Angeklagten, wegen der Biegung von diesem auf cine Entfernung von etwa 20 m sichtbar, mit etwas gesenkten Kopf und wiegendem Gang, aber flotten Schrittes die damals 59 Jahre alte, noch rüstige Hausfrau Maria FWw entgegen.

Sic geriet bei der Begegnung mit dem Kopf gegen die rechte Vorderkante des Anhängers und verstarb nach wenigen Ilinuten an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen,

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers, die die Aufklärungsrüge erhebt und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

m er en

Satz 2 StPO vorgeschricbenen Form angebracht und daher unzulässig. Dice Revision gibt keine Beweismittel an, die das

Landgericht noch hätte benutzen können (EGHSt 2, 168). Der Hinweis auf den in der Hauptverhandlung vernomnmenen Zeugen VB zenügt nicht (BGHSt 4, 125).

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat angenommen, der Unfall sci darauf zurückzuführen, daß Frau rg durch das plötzliche Auftauchen des verhältnismäßig hohen Viehanhängers erschrocken, dadurch oder sonstwie gestolpert und so gegen den Anhänger geraten ist. Einen anderen Unfallverlauf hält es für ausgeschlossen, insbesondere auch die Möglichkeit, daß Frau Fee vorher nit den Mercedes-PKW in Berührung gekommen sei. Dice Beweiswürdigung des Urteils ist frei von Rechtsfehlexr. Die Folgerungen dcs Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein (EGH NJW 1951, 325). Das verkennt die Revision. Soweit sie den Unfall auf ein Schleudern des Anhängers infolge Bremsens zurückführt, übersicht sic, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen erst nach dem Zusammenstoß gebremst hat.

Das Landgericht hält weiter für erwiesen, daß der Angeklagte mit seinem "Zug" cinen seitlichen Abstand von 60 bis 70 cm von Frau FD vei der Begegnung eingehalten hat. Auch‘ dic in diesen Zusammenhang angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zu seiner Überzeugung aufgrund einer Teilrekonstruktion des Unfellgeschehens gelangt, die an Hand der von Polizeimeister ID bestätigten, am Unfallort nochmals markierten und überprüften Maße und Spuren der Unfallskizze vorgenommen worden ist, Danach betrug der Abstand zwischen Mauer und

"Zug" rund 1,50 m. Hiervon sind die Breite der Rinne mit

55 cm und die Hälfte der Körperbreite der auf der Trennlinie zwischen Rinne und Fahrbahn gehenden Frau FB nit 50 cn abgerechnet worden, so daß in der Tat ein seitlicher Sicherheitsabstand zwischen 60 und 70 cm verbleibt. Dieser Annäherungswert bezieht sich auf den "Zug" und berücksichtigt damit auch den geringfügigen Unterschied in der Breite der beiden Fahrzeuge. Die Einwendungen der Revision gehen an der

Sache vorbei.

Den hiernach zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Sicherheitsabstand von 70 cm hat das Landgericht aufgrund des bei der Teilrekonstruktion des Unfalls gewonnenen Eindrucks, der vom Angeklagten eingehaltenen mäßigen Fahrgcschwindigkeit und des Umstandes, daß die noch rüstige Frau Funke ihm entgegen kam, als ausreichend angesehen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei einer solchen Sachlage braucht ein Kraftfahrer normalerweise mit cinen Erschrecken des Fußgängers und einer darauf beruhenden Fehlreaktion nicht zu rechnen. Er kann im Gegentcil regelmäßig annchmen, daß dic ihm entgegenkommende Person sich den Gegebenheiten anpaßt. Anders wäre der Sachverhalt allerdings zu beurteilen, wenn Frau Te die sich nähernden Fahrzeuge nicht bemerkt und offensichtlich unaufmerksam gewesen wäre (BGHSt %, 49). Diese von der Revision behauptete Möglichkeit schließt das Urteil indessen aus. üÜs stellt fest, daß Frau FB ihre Gehrichtung beibehielt und den Kopf zwar etwas gesenkt hatte, jedoch "ohne dadurch notwendig den Blick nach vorn zu verlieren", und geht zugunsten dcs Angeklagten davon aus, daß sic "den ankommenden PKW aus ebenfalls etwa 20 m Entfernung gesehen und sich bei der weiteren Annäherung noch nicht verkehrswidrig oder unsicher verhalten hat". Der Ange-

klagte durfte infolgedessen darauf vertrauen, daß Frau FD sich auch weiterhin verkehrsgerecht verhielt und brauchte ihretwegen den Sicherheitsabstand nicht zu ver-

größern. Der Revision des Nebenklägers bleibt daher der Erfolg

versagt.

Willms Flitner Mayr

Sanders Hürxthal