Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 24.11.1965 – 2 StR 419/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 2075 001

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR_419/65

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wilnelm W au: EEE zeboren em ED 1936 in. Km

wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl.

au,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

> u Bundesanwalt Dr. in-der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GERD

als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1964, soweit es ihn betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - im Rückfall begangener - Beihilfe zum schweren Diebstahl zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der

frühere Mitangeklagte und Haupttäter KB ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall rechtskräftig verurteilt, dessen Schwager ME in einem getrennten Verfahren - offenbar ebenfalls rechtskräftig — freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte hilfsweise die Vernehmung der Frau KllWals Zeugin beantragt. Die:Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil das Beweismittcl völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 StPO); dies ergebe sich, so wird im Urteil ausgeführt, einmal daraus, daß der Mitangeklagte KEEP selbst seine Enefrau nicht als Entlastungszeugin benannt habe, vor allem aber daraus, daß sich Frau Kin einer Zwangslage befunden hätte, ihren Ehemann und ihren Bruder belasten und sich selbst der Hehlerei bezichtigen zu müssen.

Zu Recht wendet sich die Revision gegen diese Bescheidung des Beweisamtrags. Da versäumt worden ist; das Beweisthema ins Protokoll aufzunehmen, geht der Senat von der Wiedergabe in der Revisionsbegründungsschrift aus, zumal sie wahrscheinlicher ist als die im Urteil mitgeteilte Fassung. Danach sollte Frau KW rekunden, der Angeklagte sei erst später (eine Stunde nach dem Diebstahl) von ihr nach Hause geholt worden und habe erst zu diesem Zoitpunkt etwas von der Tat gehört.

Inwiefern sich aus dem Umstand, daß sich der Haupttäter KG selbst nicht auf seine Frau als Entlastungszeugin berief, von vornherein die völlige Wertlosigkeit ihres Zeugnisses ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Gründe, die KW dazu bestimmt haben mochten, seine Frau nicht als Zeugin zu benennen, sind nicht bekannt;

es ist nicht auszuschließen, daß er möglicherweise gar befürchtete, sie werde nicht zu seinen Gunsten aussagen. Daß sie ihr Zeugnis verweigern werde, mag zwar wahrscheinlich gewesen sein; sie hatte dies aber bis dahin nicht

zum Ausdruck gebracht. Soweit die Strafkammer auf die Tatsache abstellen sollte, daß die Zeugin die Ehefrau eines Mitangeklagten sei, reicht diese Beziehung, ohne daß weitere Umstände hinzutreten, auch nicht für die Annahme ihrer völligen Ungeeignetheit als Zeugin in der den Angeklagten betreffenden: Sache aus. Ein solcher besonderer Umstand, auf den die Strafkammer schließlich entscheidend abstellt, lag aber auch nicht darin, daß die Zeugin nach Ansicht der Kammer mit ihrer Aussage in eine Zwanglage geraten wäre. Ohne Gefahr für ihren Ehemann und für ihren Bruder, der im übrigen bereits freigesprochen war, hätte sie bekunden können, der Angeklagte habe von nichts gewußt, als sie ihn nach Hause holte.Däl:gegen sie selbst ein Verfahren wegen Hehlerei nicht lief und nicht zu erwarten war, hätte sie für sich nichts zu befürchten brauchen.

Der Senat sieht sich zu dem Hinweis veranlaßt, daß das Gesetz grundsätzlich - von einer Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten abgesehen -— keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zuläßt, auch dann nicht, wenn eine Erschütterung des bisherigen Beweisergebnisses kaum zu erwarten ist.

Deshalb konnte dem Zeugnis der Frau KB - unabhängig von dem sonstigen Beweisergebnis - von vornherein nicht jeder Beweiswert abgesprochen werden.

Infolgedessen muß das Urteil, ohne daß auf die weiteren - unbegründeten-Verfahrensrügen eingegangen zu werden braucht, aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten betrifft.

Dotterweich ‚Scharpenseel Meyer Henning

Baldus