Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.11.1965 – 5 StR 456/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 456/65 | 2114 081 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Heinz W EEE 2: ze. geboren am ÜEEEEEEBS 927 :r Tamm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
->2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 2: ED
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Juni 1965 wird verworfen.
Die nach dem 21.Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Aufklärungsrüge ist im Falle Ei unzulässig, weil sie nicht angibt, welche bestimmten weiteren "Maßnahmen zur Erforschung des Sachverhalts und Klärung der Sachumstände" der Tatrichter hätte ergreifen sollen (BGHSt 2,168).
Im Falle FW >rauchte es sich dem Landgericht bei dem Ergebnis der Beweisaufnahne nicht aufzudrängen, von Amts wegen den weiblichen Gast der Familie FW zu ermitteln und als Zeugen zu hören.
Die übrigen Einzelangriffe der Revision entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Die Einwendungen, die im Schriftsatz vom 12.November 1965 gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erhoben worden sind, gehen fehl. Sie brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden.
Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Die Fest-
stellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch. Es | bestehen insbesondere insoweit keine durchgreifenden Bedenken, als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt worden ist. Zwar "ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten ausmachten, in der Regel nicht zu entbehren". (BGH MDR 1957,562). Auf sie kann aber im vorliegenden Falle ausnahmsweise verzichtet werden. Denn das Urteil sagt immerhin, "charakteristisch" sei es für die Straftaten des Angeklagten, "daß er sich in irgendwelche Lebensverhältnisse anderer Personen eingeschlichen hat, um dann unter Ausnutzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens Diebstähle
zu begehen"; dieses Verhalten habe er trotz der erheblichen Vorstrafen bis in die Gegenwart hinein gezeigt (UA S.21/22). Diese Sätze in Verbindung mit den Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten, über die Art und Höhe der Vorstrafen und über die "Rückfallgeschwindigkeit" genügen
dem Senat. Denn die beiden Einzelstrafen von je drei Jahren Zuchthaus und die Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus liegen im gewöhnlichen Strafrahmen des
8 244 Abs.1 StGB. Sie gehen auch nicht über das Maß hinaus, das für so dreiste Rückfalldiebstähle bei so hohen Geldbeuten üblich ist. Durch die Heranziehung des § 20a StGB werden die Strafen daher nur wenig beeinflußt worden sein. Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden. Da jedoch dieser Punkt des Urteils für den Beschwerdeführer hätte ein Grund sein können, die Revision durchzuführen, rechnet der Senat ihm die weitere Untersuchungshaft im vollen Umfange an.
Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrage
der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker