Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 23.11.1965 – 5 StR 443/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den n Sohlaohtsngesellen Ewald 1 ED

dort geboren an EEE 957,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen einfacher Brandstiftung

31017 URG

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Eump:.: EEE

als Verteidiger,

‚Justizangestelltc u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21.Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 21.Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe Die Revision des Angekinsten, die Verletzung des Verfahrensrechts und ds zachlichen Strafrechts rügt,

hat keinen Erfolg.

Mit der Verfahrensrüge zacht die Revision geltend, die Strafkammer habe den Hiifsbeweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber, daß der Brand nicht an der Östseite der Scheune angelegt sein könne, zu Unrecht abgelehnt. Die Rüge ist, wenn man sie als oränungsgemäß erhoben ansieht, jedenfalls unbegründet.

Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag. im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Sie hat die Fräge, ob der Brand so, wie der Angeklagte es bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24.November 1964, bei seiner richterlichen Vernehmung an demselben Tage und bei seiner Anhörung durch den Sachverständigen Dr.Prüter geschildert hat, angelegt sein kann, geprüft und bejaht. Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe von der Erwägung leiten lassen, daß sich der Weg, den das Feuer von der Ost- zur Westseite der Scheune genommen hat, nicht mehr feststellen läßt und daß sich unter den Wegen, die es genommen haben kann, einer befindet, auf dem ihm der Westwind, der zur Tatzsit herrschte, nicht oder jedenfalls nicht wesentlich entgegenstand. Das Urteil nennt auf UA S.9 unten als solchen möglichen Weg, daß das Feuer innerhalb der Schsune am Heu ... entlang von der Ost- zur Westseite gelaufen ist, von der aus die ganze Scheune unter Einwirkung des Windes alsbald in Flammen aufging. Alles dies- konnte und durfte die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde entscheiden. Der mit dem Hilfsbeweisamtrag begehrten Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es daher nicht (8 244 Abs.4 Satz 1 StPO).

Damit erledigt sich auch der sachlichrechtliche Ein.- wand, daß die Feststellungen über den Ort der Brandlegung damit unvereinbar seien, daß zur Tatzeit Westwind herrschte und die Scheune, die der Angeklagte nach den Feststellungen erst nach der Zeit zwischen 1,30 Uhr und 1,40 Uhr in Brand gesetzt hat, bereits in hellen Flammen stand, als die Feuerwehr um 2,30 Uhr an der Brandstelle eintraf.

Was die Revision zur Sachrüge sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker