Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 23.11.1965 – 5 StR 429/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Friedrich O0 EP zu: m; geboren anD 1930 ir FEED (Pommern),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter sSiemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin WW :2.: mw .

als. Verteidigerin,

Justizangestellt: >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten OgWwirä das

' Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.0ktober 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer. des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. |

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Ob hat Erfolg. Folgen Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen rteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft:

Die Strafkammer sicht den Beschwerdeführer als überführt an, in der Nacht vom 22.November zum 23.November 196‘ aus einer Sammelgarage in Hamburg aus einem dort abgestell: Personenkraftwagen mittels Einbruchs ein Autoradio entwendı« und gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten MP in derselben Nacht einen Einbruch in den Kiosk auf dem Bıhnsteig des U-Bahnhofes Fuhlsbüttel ausgeführt zu haben, Der Besch führer hatte demgegenüber behauptet, er sei zur Tatzeit mi! dem Zeugen Rei zb nachmittags auf dem Dom und dann in der "Glockenklause!" gewesen, Reichstein hat bekundet, daß er einmal mit OWW an den angegebenen Stellen zusamner gewesen sei. Er hat auch aus gewissen Umständen geschlosser daß er am 22.November 1963 mit WW zusammengetroffen sei. Letzteres hält die Strafkammer auf Grund weiterer von dem Zeugen bekundeter Tatsachen für irrtümlich. Sie ist der Aui fassung, daß der Zeüge nicht gelogen (die Unwahrheit gesagt) habe, weil er nur aus gewissen Umständen falsche Schlüsse gezogen habe.

Der Verteidiger des Angeklagten hat den Hilfsamtrag gestellt, für den Fall, daß das Gericht dem Zeugen Ludwig RB nicht glaube, sollten der Bruder Dieter Roll Sowie Marion KilB:!1s Zeusen vernommen werden. Diesen Hilfsbeweisamtrag hat das Landgericht. in den Urteilsgründen abgelehnt und ausgeführt:

Die Strafkammer sei nicht nur davon überzeugt, daß

- wie von hund dem Zeugen Rei angeseben - sich

diese auf dem Dom und in der "Glockenklause" getroffen hätt

-4-

sondern sie unterstellt als wahr, daß auch Dieter Rein und Marion a Zusammentreffen beteiligt waren. Nur soweit erstrecke sich - so heißt es in den Urteils-

gründen - die Aussage des Zeugen Rep. Da? das Zusammensein am 22.November 1963 stattgefunden habe, habe

der Zeuge nicht behauptet, das sei lediglich eine (unrichtige) Folgerung.

Mit Recht rügen sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger in ihren Revisionsbegründungen, daß die Ablehnung nicht dem Gesetz entspricht. Die Wahrunterstellung deckt sich nicht mit den unter Beweis gestellten Tatsachen. Allerdings ist aus dem schriftlichen Hilfsbeweisamtrag nicht ersichtlich, inwiefern Dieter Rep und Marion Kun etwas über das Zusammensein des Beschwerdeführers mit dem Zeugen Re zewust haben könnten. Daß alle vier sich | getroffen haben, wird erst in der Revisionsbegründung des | Verteidigers deutlich gesagt. Da die Strafkammer aber gerade |

diese Tatsache als wahr unterstellt hat, muß dies der erkennbare Sinn des Hilfsbeweisamtrages gewesen sein.

Dieser erschöpfte sich nicht in der Tatsache, daß sich alle vier an einem Tage getroffen hätten, sondern es sollte bewiesen werden, daß das am 22.November 1963 geschehen sei. | Darum ging es auch allein bei der Vernehmung des Zeugen Rem Die Frage, ob der Zeuge nur auf Grund von Schlußfolgerungen zu dem Ergebnis kam, das Zusammensein habe am 22.November 1963 stattgefunden ,und ob er bewußt die Unwahrheit sagte, ist hier nicht von Belang. Für den Fall, daß das Gericht die Bekundung des Zeugen nicht für geeignet hielt, zur Entlastung des Beschwerdeführers festzustellen, die Begegnung habe zur Tatzeit (der Fälle 1 und 7) auf dem Dom und dann in der "Glockenklause" stattgefunden, sollten noch die beiden jetzt benannten Zeugen vernommen werden, damit sie bestätigen konnten, daß der Beschwerdeführer die Taten

-5-

nicht zu der angegebenen Zeit begangen haben konnte.

Auf dem Fehler kann das Urteil ohne weiteres in den Fällen 1 und 7 der Urteilsgründe beruhen. Das läßt sich mit Sicherheit aber auch für die übrigen Fällc nicht ausschließen . Denn die Strafkammer wertet ganz allgemein gegen den Angeklagten CB er habe " zahlreiche Entlastungsbeweise angetreten, die nachteilig für ihn endeten",

Sarstedt Schmidt "'Siemer ” Schmitt. Börker