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BGH Entscheidung vom 19.11.1965 – 5 StR 372/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2185 025

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Spielklubbesitzer Oskar G wm aus zug. geboren am EEE 1909 in IWW (Polen), - Sachbezeichnung: PEBW u.a. -

wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesg-.richtshofs in der Sitzung vom 19.November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende kichter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (en bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Ge gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.April 1963 wird verworfen.

Der Beschweräcführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von kechts wegen -

Is Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

l. Den Beweisamtrag, Max FEED als Zeugen zu vernehmen, durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum mit der Begründung; ablehnen, die Beweisbehauptung betreffe nicht den Gegenstand des Verfahrzns.und sei daher für die Entscheidung ohne Dedeutun”. Si" zing laut Sitzungsniederschrift (Bd.III B1.72,73) dahin, der Angeklagte Hin» habe entgegen seiner Behauptung am 19.März 1962 im Spielklub des Angeklagten CB : spielt und für Spielschulden von insgesamt 178,50 D4 ein KßsScheckheft über 200 DM als Sicherheit übergeben. Diesen Inhalt des Beweisamtrages gibt die Kevision unrichtig wiuder, indem sie behauptet, N) sei als Zeuge dafür benannt gewesen, daß der Angeklagte Hp "nur" cinmal, nämlich in der Nacht vom 19. zum 20.März 1962,ein Scheckheft der Firna Kg» im Spielklub hinterlegt habe. Da dieses Wort "nur" nicht in dem Beweisamtrage enthalten war, auch nicht ungeschrieben zwischen den Zeilen stand, entfallen die Folgerungen, welche die Revision daran knüpft. Sollte die Beweisbehauptung Jedoch so gemeint gewesen und von der Strafkammer mißverstanden worden sein, so hätten der Angeklagte.und sein Verteidiger nach der Verkündung des ablehnenden Beschlusses einen neuen Beweisamtrag stellen können. Diese Möglichkeit zu geben, ist gerade der Sinn der hechtsprechung, nach der der Ablehnungsgrund der [Inerkevlichkeit regelmäßig im Beschluß erläutert werden muß.

Die Behauptung der Eivisior, Rosenthal habe auch am 20.März 1962 von 16 bis 24 Jhr im Spiclklub als Croupier Dienst getan, war in dem Antrage des Verteidigers ebenfalls

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nicht zum Ausdruck gekommen.

Die Strafkammer hat daher weder gegen § 244 Abs.3 StPO noch gegen ihre Aufklärungsspflicht nach § 244 Abs.2 StPO verstoßen.

2, Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Schwiegermutter des Angeklagten Co als Zeugin zu vernehmen,

3. Die Behauptung der Levision, der Angeklagte Gw> habe in der Hauptverhandlung erklärt, am 7.März 1962 nicht in Berlin, sondern in München gewesen zu sein, hat in den Urteilsgründen keine Stütze. Schon darum 1äßt sich zu diesen Punkte keine Vernachlässigung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht feststellen.

4. Der § 267 StPu ist nicht verletzt.

Die Urteilsgründe geben die fir erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der Hehlerei gefunden werden, Was die kevision dazu unter Nr.5 ihrer Begründung vorträgt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen.

Die Strafzumessungsgründe für den Angeklagten Gi» beschränken sich nicht, wie die Revision meint, auf den vorletzten Absatz von UA S.30. Sie werden vielmehr vorher auf derselben Seite im zweiten Absatz für alle drei Hehler gemeinsam mitgeteilt. Der Vorschrift des § 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist damit genügt.

Di.

-4h-

Ile

Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Ausführungen der Revision unter Nr.4 ihrer Begründung greifen nur in unzulässiger Weise die beweiswürdigung des Tatrichterse an,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

anwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Dr.Börker Kersting