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BGH Urteil vom 10.11.1965 – 2 StR 390/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 014 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 B4R 390/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Helmut PD zus EEE 2chorcn om ED 95: ir HERE. zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Diebstahls oder Hchlerei.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 10. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus‘ | als Vorsitzender,

Bundesrichter Schärpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

. Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9, Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

rn Panne

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 10. Juni 1965 erlittene

Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher "wegen Diebstahls im Rückfall oder wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch ist allerdings nicht zu beanstanden. Dem Urteil ist bedenkenfrei zu entnehmen, daß der Angeklagte, falls er Hehlerei begangen hat, gewohnheitsmäßig, d.h. aus einem durch Übung erworbenen Hang zu wiederholter Tatbegehung gehandelt hat. Seine letzte Strafe war schon wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, der sieben vollendete und zwei versuchte Einzeltaten zugrundelagen, ergangen.

Auch die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 20 a Abs, 1 StGB sind irrtumsfrei dargetan. Der Annahme, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, steht die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nicht entgegen. Wie die Schilderung der bisherigen Taten des Angeklagten und die Gesamtwürdigung zeigen, sind sowohl Diebstahl als auch Hehlerei für ihn und den ihm innewohnenden verbrecherischen Hang eigentünlich. Die Strafksmmer hat auch nicht verkannt, daß es sich bei dem begangenen und den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblicher Schwere handeln muß, soll die Gefährlichkeit des Täters bejaht werden (vgl. BGHSt 1, 94, 101). Daß Fahrraddiebstähle oder Hehlereien an Fahrrädern dazu gehören können, bedarf keiner Erörterung.

Auch im übrigen lassen die Erwägungen zum Ausspruch einer Zuchthausstrafe keinen Rechtsfehler erkennen,

Hingegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben, Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Maßregel wegen der Gefährlichkeit des Täters erfordert, ist nicht die Urteilsverkündung, sondern die Entlassung aus der Strafanstalt. Daß dies die Strafkammer beachtet habe, ist der knappen Darstellung im Urteil nicht zu entnehmen. Obwohl sie im Zusammenhang mit der Würdigung der Vortaten und Vorstrafen ausführt, daß offenbar keine Strafverbüßung auch nur den geringsten Eindruck auf den Angeklagten gemacht habe, ist ausdrücklich zu prüfen, ob dies mit Wahrscheinlichkeit auch für die dreijährige Zuchthausstrafe und ihren Vollzug gilt:

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning