Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 06.11.1965 – 2 StR 369/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR_369/63
2122 039
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schlosser Bruno BB aus ZW, geboren am
CD :925 i: TS EEE / Westpreußen, zur
Zeit in Untersuchungshaft, vegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 19653, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzeniöer,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Airchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
» ndesanwalt Dr. GW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GE :<: der Verkiindung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für itecht erkannt:
if!
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. Dezenber 1962, soweit es den Angeklagten Berg betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, ausgenommen die Feststellungen zum Rückfall, aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten Pggp als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen geneinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist nicht angeoränet worden. Allein hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Trotzdem ergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch; eine Beschränkung lediglich auf die fehlende Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, wenn überhaupt, nur unter besonderen Umständen möglich (vgl. BGHSt 7, 101; RGSt 68, 385). Solche sind nicht ersichtlich. Vielmehr hängen die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bejaht, mit den Erörterungen zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung innerlich zusammen. Hinsichtlich des Strafaus- ‚spruchs wirkt daher die Revision auch zugunsten des Angeklagten.
Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch als solcher kann rechtlich nicht beanstandet werden. Jedoch halten die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahru:g verneint, der Nachprüfung nicht stane Die Meinung der Strafkammer, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der. Angeklagte nach der Entlassung aus dem Zuchthaus seinen inneren Hang zur Verübung von Diebstahl und Einbruch teherrschen werde, steht nicht in Einklang mit vorhergehenden Ausführungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten. Hierzu legt sie dar, daß der Angeklagte aus innerem Hang und Gewöhnung als Dieb und Einbrecher stehlen werde, sobald er sich wieder auf freiem Fuße befinde, Damit bringt die Strafkammer ihre Überzeugun zum Ausdruck, daß der Angeklagte erneut als Dieb oder Einbrecher tätig werde, sobald er die Strafe verbüßt habe. Hiermit ist aber die Begründung für die Ablehnung der Sicherungsverwahrung, er werde nach seiner Haftentlassung seinen Hang beherrschen, nicht vereinbar,
Durchgreifenden Bedenken begegnen auch die weiteren Ausführungen der Strafkammer, bei seiner Entlassung werde der Angeklagte 41 Jahre alt sein; in diesem Alter pflege sich ha:figs die verbrecherische Energie auch vorher oft strafirälliger Täter entscheidend abzuschwächen, körperliche Kraft und Gewandtheit nähmen ab und charakterlich träten oft bei einer Überschreitung des 40. Lebensjahres bedeutsame Veränderungen ein. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. in der Regel lassen im Alter von 41 Jahren die Körperkräfte und die körperliche Gewandtheit noch nicht nerklich nach. Nur in AusnahmeTällen, etwa wenn der Täter schon krank ist oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß sich sein Gesundheitszustand während der Strafhaft entscheidend ver-
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schlechtern werde, kann ein Nachlassen erwartet werden. Derartige besondere Gründe sind nicht dargetan. Es trifft auch nicht zu, daß für jeden Diebstahl erhebliche Körperkrütte oder eine besondere Gewandtheit erforderlich sind, vie frühere Diebstähle des Angeklagten zeigen. Dafür, daß charakterliche Veränderungen eintreten oder sonst die verbrecherische Energie nachläßt, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Das gilt auch für die Erwägung, es bestehe die Möglichkeit, daß der Angeklagte nach Strafende eine Person finde, die ihm den äußeren Halt zu geben vermöge, der ihn immer gefehlt habe, Diese allgemeinen Erwägungen der Strafkammer stellen bisher nur eine mehr oder weniger unbestimmte Hoffnung dar. Die bloß bedingte Möglichkeit , daß sich eine Besserung des Täters einstellt, bedeutet noch nicht, daß die Begehung neuer Straftaten durch den Angeklagten nach Strafverbüßung nicht mehr wahrscheinlich ist, und reicht nicht aus, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl. BGHSt 1, 66; RGSt 74, 217, 219). Schließlich 1äßt die Strafkammer bei ihren weiteren Darlegungen, eine Sicherungsvervahrung dürfe nur dann angeordnet werden, wenn alle anderen Mittel erschöpft seien, nämlich lange und harte Strafen den Angeklagten nicht zur Besinnung gebracht hätten, außer acht, daß der Angeklagte bereits lange und harte Strafen verkbüßt hat, nämlich 1952 kis 1953 ein Jahr und zwei Monate Gefängnis, 1955 tkis 1958 zwei Jahre und acht Monate Gefängnis, 1958 bis 1962 vier Jahre Zuchthaus, und daß er bereits etwa drei Monate nach sciner letzten Entlassung die jetzt abgeurteilte Tat besing. Dafür, daß andere Maßnahmen als die Sicherungsverwehrung die Allgemeinheit schützen können, ist in der Vergangenhceit des Angeklagten nichts hervorgetreten, aber auch für die Zukunft kein Anhaltspunkt festgestellt.
Die Strafkammer wird über die Strafe unä die Sicherungsverwahrung erneut zu belinden haben.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Mayr Henning