Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.11.1965 – 5 StR 442/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 5 StR 442/65 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Lagerarbeiter Günter R EEE aus Te. dort geboren am EEE 5.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes
me uni Be
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ip
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt = aus
als Verteidiger,
Justizangestellte en
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Re wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Juni 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
u
=
Gründe§
Wie die Revision des Angeklagten Rp nit Recht geltend macht, ging der Plan der beiden Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils dahin, sich gewaltsam in den Besitz des Geldes zu setzen, das Brui» bei sich führte (UA S.11,17,19). Als es zur Ausführung kam, hatte HiggD : 3 zwischen Bedenken bekommen. Um dies nicht merken zu lassen, nahm er Brose eine Fahrkarte und eine Ausweismappe mit Truppenausweis weg. Das Geld ließ er ihm (VA S.13). Damit beging Hi selbst zwar einen vollendeten Raub. Aber der vom Angeklagten Rp sewollte Erfolg, die Wegnahme des Geldes mit Gewalt, trat nicht ein. Der Inhalt des Urteils läßt sich nicht dahin dcuten, daß sich der Angeklagte BB zußer dem Gelde auch beliebige andere Sachen des Opfers verschaffen wollte. Ein so unbestimmter und umfassender Wille Ro 5 geht auch nicht daraus hervor, daß in der Beweiswürdigung von seinem Vorsatz die Rede ist, "Sachen bzw. Geld" wegzunehmen (UA S.18).
Der Angeklagte Rp hätte daher nach den bisherigen Feststellungen nicht wegen vollendeten, sondern nur wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes verurteilt werden dürfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Sarstest Schmidt Siemer
Schmitt Börker