Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 27.10.1965 – 2 StR 353/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2074 084
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR_353/65
in der Strafisache
gegen
den Studen;en Manfred WEB aus A Keboren am EEE 1937 ir. Lem
wegen Notzucht.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als ,beisitzende Richter, "Oberstaatsanwalt ) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 1. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
wo.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1.) Allerdings hat die Strafkammer den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung 20jährigen Gudrun WWnit rechtlich einwandfreier Begründung gemäß § 244 Abs, 4 StPO abgelehnt.
Das Gesetz geht davon aus, daß der Tatrichter in der Regel die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer 20jährigen Zeugin hat. Dafür, daß dies hier nicht der Fall war, besteht kein Anhaltspunkt.
2.) Jedoch begegnet die Behandlung weiterer Beweisamträge seitens der Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits vor der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die von der Zeugin WEB vekundete gewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs bestritten und Widersprüche in deren Aussage behauptet. In der Hauptverhandlung sind an Gudrun WB viele Fragen, insbesondere zu ihrem Vorleben und zu ihrem Verhalten am Tage der Tat gestellt worden. Bei deren Beantwortung hat sie zum Teil die vom Angeklagten behaupteten Vorfälle bestritten. Nachdem dann weitere Zeugen und noch ein Sachverständiger vernommen worden waren, stellte der Verteidiger "zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit der Zeugin Wöbke und der Unrichtigkeit ihrer Angaben" noch Beweisamträge zu 12 aufgestellten Behauptungen. Obwohl der in Nr. 1 des Beweisamtrages genannte Zeuge zu dem Be-
" weisthema bereits gehört worden war und die dort behauptete Tatsache nicht bestätigt hatte, erging seitens der Strafkammer ganz allgemein der Beschluß: "Die in dem Beweisamtrag su 1 - 12 behaupteten Tatsachen werden als wahr unterstellt (§ 244 Abs. III StPoO)."
Bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Wöbke geht die Strafkammer davon aus, daß die Zeugin mit vielen Männern Geschlechtsverkehr gehabt, sich dabei eine Geschlechtskrankheit zugezogen und sich auch senst in sittlicher Hinsicht nicht einwandfrei verhalten habe, wie der Angeklagte in den Beweisamträgen behauptet hatte. Sie meint jedoch, all dies spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Dabei setzt sie sich nicht damit auseinander, daß Gudrun | die als wahr unterstellten Tatsachen vorher schon zum Teil bestritten, also,wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen wag insoweit die Unwahrheit gesagt "hatte. Dasıgilt:z.B. für die Behauptungen, a) Gudrun We» habe im Lokal Bierdeckel angefeuchtet und an diesen radiert, so daß ihre männlichen Begleiter weniger, als die Zeche ausgemacht habe, hätten zahlen müssen (Beweisamtrag zu 8), b) die Zeugin habe etwa August/September 1964 bei einer Party in vorgeschrittener Stunde Striptease getanzt und sich dabei so entkleidet, daß sie von der Gastgeberin habe verwarnt werden müssen (Beweisamtrag zu 10), c) die Zeugin habe in der Zeit von etwa August bis Anfang Oktober 1964 mindestens mit vier Männern geschlechtlich verkehrt und drei von ihnen mit einer Geschlechtskrankheit infiziert (Beweisamtrag zu 12), d) sie habe sich in der "Kupferpfanne" in Bad Nauheim so betrunken, daß sie deswegen vom Barhocker gefallen sei (Beweisamtrag zu 5).
Mit den Beweisamträgen wollte der Verteidiger aber, wie schon die einleitenden Worte deutlich ergeben, den Nachwcis erbringen, daß die Zeugin insoweit die Unwahrheit gesagt habe und deshalb insgesamt nicht glaubwürdig sei. Dem ist die Strafkammer mit der Wahrunterstellung allein "nicht gerdöht geworden. Sie hat nür allgemein erwogen, daß
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der schlechte Lebenswandel nicht gegen die Glaubwürdigkeit spreche, nicht aber, ob die Zeugin möglicherweise deshalb unglaubwürdig sei, weil sie in mehreren Punkten die Unwahrheit gesagt habe. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden.
Scharpenseel Kirchhof Mayr
Meyer Henning