Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 20.10.1965 – 2 StR 276/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2074 080 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEI.
in der Strafsache gegen
1.) den Buchhalter Heinz Günther 4 WPD aus De dort geboren au > 1926,
2.) den Verwaltungsangestellten Hans aus BB >ei , dort geboren an 1922,
wegen Beihilfe zur Abtreibung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Iberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hechtsanwalt (ED aus Bür den Angeklagten nu
Rechtsanwalt ug aus iM für den Angeklagten 5 |
als Verteidiger,
Justizangestellter un
als Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ds
- 3.
Gründe§
Die Strafkaumer hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Abtreibung zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Nevisionen der Angeklagten haben Erfolg.
Beide Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß die Strafkammer nicht gemäß § 244 Abs, 2 StPO weitere Beweise erhoben hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat der rechtskräftig Verurteiite Dr. CHE die Leibesfrucht der Ingeiore Bw durch Kihautstich abgetrieben, nachdem er Ingelore zunächst in eine leichte Kurznarkose versetzt hatte. Die Beihilfe der beiden Angeklagten hat die Strafkammer darin gefunden, daß Ne äie Ingelore dem Dr. CB zuführte und IB sie vorher zu diesem Zwecke mit dem Angeklagten Merz bekannt machte. Obwohl die beiden Angeklagten ebenso wie Dr. CE die Vornahme einer Abtreibung bestritten, hält die Strafkammer diese für nachgewiesen, und zwar insbesondere auf Grund der Angaben des früheren Mitangeklagten TB und einer stenografischen Eintragung im Taschenkalender Ingelore Bw: die für den 24. Mei, den Tag der Tat, wie folgt lautet:
"Mit Ilse nach Be Erst Narkose bekommen Dr. Krb (oder Dr. Krp) K 0221 - 215572 B 02221 - 24155
H JB (Jova) App. 265 B 02221 - 31941".
Zutreffend machen die Beschwerdeführer geltend, daß die Strafkammer nicht alle Beweismittel ausgenutzt hat, um den Sinn und die Tragweite dieser Eintragung festzu-
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stellen. Angesichts der Tatsache, daß für die Überzeugungsbildung des Tatrichters von wesentlicher Bedeutung war, ob Ingelore Re eine Kurzunarkose von Dr. Ci erhalten hatte (vgl. UA Bl. 25 ff), mußte die Strafkamner in Rehmen der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obsiegenden Pflicht, soweit möglich,aufklären, was diese Eintragung zu bedeuten hat. Dies gilt umsomehr, als durch sie möglicherweise Vorgänge bei der Tat selbst erfaßt werden. Davon, daß Ingelore ElWeine Freundin Ilse hatte, geht die Strafkammer aus. Deren Existenz geht übrigens auch aus einer anderen Eintragung im Tagebuch hervor. Da nach dem Tagebuch Ingelore Ben 24. Mai mit Ilse in By gewesen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sie am Tattage zweimal dorthin gefahren ist, kann bisher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Freundin Ilse Wesentliches über das Tun Ingelores am Tattage weiß. Tieshalb mußte die Strafkanmer versuchen, ihre Anschrift zu ermitteln und sie zu vernehmen. Dafür, daß der Anhörung unüberwindbare Hindernisse entgegenstanden, ist den Akten nichts zu entnehmen.
Baldus | Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning