Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Entscheidung vom 16.10.1965 – 2 StR 322/63

2. Strafsenat

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2122 022

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hüttenarbeiter Heinz CD :.: EEEED-ED, zeocren ar EEE : 922 :: Van.

wegen schwerer Freiheitsberaubung .

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1965, sn der teilgenommen haben:

Senstspräsident Dr. Daldus als voreitzender,

Bungesrichter Kirchhof Bundesrichter “ayr Bundesrichier keyer

Bundesrichter Jdenning ale beisitzende Richter,

Staatsunvalt Dr. als Vertreter ger Bundesanwaltischaft,

Justizangsestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg von

6. März ı965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen —- wegen schwerer Freiheitsberaukung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat ärfolg.

1.) Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchdringt.

2.) Die Einzelangriffe der Revision richten sich allerdinge zum Teil unzulässigerweise gegen die Beweicwürdigung des Gerichts; zum Teil gehen sie von Tatsachen aus, die dem Gericht nicht bekannt waren oder deren Gegenteil festgestellt worden ist, Diese kann der Senat deher nicht berücksichtigen. Daß der Zeuge üybierek den Angeklagten bei der Verhandlung vor dem russischen Nilitärgericht nicht geschen hat, ist von der Strafkammer bei der Bceweiswürdigung ausärücklich berücksichtigt worden.

+3 -

3.) Das Urteil unterliegt deswegen der Aufhebung, weil der Angeklagte möglicherweise nur Gehilfe und nicht mittelbarer Täter gewesen ist. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer offensichtlich nicht erkannt. Sie gent ohne weiteres davon aus, daß das sowjetrussische Nilitärgericht seiner falschen Aussage, der damalige Angeklagte SÜD rare - in ganz unwahrscheinlicher Jeise - mit einem Sende-

und Empfangsgerät eine Geheimverbindung aus dem Kriegsgefangenenlager nech Deutschland hergestellt und unterhalten, geglaubt und deshalb Schlumbohn

zu zehn Jahren Straflager verurteilt habe. Dabei

hat sie keine näheren Feststellungen über die innere kinstellung der Mitglieder des Kilitärgerichts getroffen und nicht geprüft, ob die sowjetischen Richter bösgläubig waren und Schlumbohm in Wirklichkeit gar nicht für überführt ansahen. Erging das Urteil ohne hinreichende Grundlege und im Scheinverfahren, wie es zum Teil in anderen Fällen geschehen ist, dann kanen die damaligen Richter als Haupttäter der Freiheitsberaubung in Betracht. Der Angeklagte kann in diesem Fall nicht mittelbarer Täter gewesen sein.

In der neuen Hauptverhandlung, in der die Ver-' teidigung Gelegenheit haben wird, den Inhalt der Revisionsbegründung vorzutragen und neue Beweisamträge zu stellen, wird die Strafkammer gegebenenfalls außerdem zu prüfen haben, ob der russische NKvD- uffizier, der vorher den Angeklagten vernommen hatte, wußte, daß die Beschuldigung gegen Schlumbohm unrichtig war, und trotzdem dem Militärgericht die unrichtige Beschuldigung mit falschen Beweismittela vor-

legte. Dann wäre dieser bei Gutgläubigkeit der Richter der Haupttäter und der Angeklagte kann dessen Mittäter, aber auch nur sein Gehilfe ge-

wesen sein.

ı Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning