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BGH Urteil vom 15.10.1965 – 4 StR 496/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_496/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

en Bauarbeiter Ali Kemal Ibrahim BEP , ohne festen 'ohnsitz, geboren im Jahre 1937 in TEEEEB/ Türkei, zur eit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme . als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel: Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 22. April 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

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Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Es genügt nicht, vorzutragen, das Landgericht sei gewissen tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten nicht nachgegangen, sondern es müssen diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Landgericht im Interesse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo),

Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler. Mit seinen Ausführungen zur Sachrüge wendet.sich der Beschwerdeführer nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts. Das ist unzulässig. Dadurch, daß das Landgericht seine Überzeugung außer auf die Aussagen der Frau Sg und des Polizeibeamten Kl auch noch auf seine eigenen, in ähnlichen Fällen gewonnenen , Erfahrungen gestützt hat, hat es die Denkgescetze nicht verletzt. Damit meint es ersichtlich, das Verhalten. des Angeklagten in der fraglichen Zeit, sein untätiges Herumlungern in einer als Dirnenlokal bekannten Gaststätte, unterstütze nach der Erfahr ung des Gerichts die Richtigkeit’ ‚der Aussage der Dirne, daß er sich dort als Zuhälter betätigt habe.

4- Th

Dafür, daß das Landgericht bei der Würdigung der Zeugenaussage übersehen haben könnte, daß der Angeklagte die Zeugin öffentlich und in einer Anzeige beschuldigt hatte, sie habe ihn mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt, besteht nach den Urteilsgründen kein Anhalt.

Krumme Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal