Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.10.1965 – 2 StR 334/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2074 IM NAMEN DES VOLKES ' 075
URTEIL in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Johann H EEE zus EEE, geboren ar EEE 1914 in ze Kr. rw
EB, zur Zeit vorläufig untergebracht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22, März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent- ‚scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (infolge hochgradigen Schwachsinns) unzüchtige Handlungen mit einem fünfjährigen Kinde begangen hatte. Seine Revision ist begründet.
Soweit sich das Rechtsmittel allerdings mit der Tat des Beschuldigten, insbesondere der inneren Tatseite, befaßt, wendet es sich nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dies ist unzulässig. Rechtsfehler des Urteils in dieser Richtung sind nicht zu erkennen. Jedoch sind weitere Voraussetzungen der Maßregel nicht bedenkenfrei dargetan.
Nach § 42 b StGB ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Vom Täter müssen mit Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche Rechtsverletzungen zu erwarten sein. Dies nimmt die Strafkammer auch an. Sie stützt sich entscheidend auf cine wissenschaftliche Erfahrung, wonach gerade Taten auf sexuellen Grundlage wie die vorliegende bei Schwachsinnigen "Beispicltaten" soien, die den Beginn einer entsprechenden Entwicklung aufzeigten. Ob sich aber aus dieser allgemeinen Erwägung die Wahrscheinlichkeit und nicht eine bloße - für die Anoränung nicht genügende — Möglichkeit künftiger Taten derselben oder ähnlicher Art gerade des Beschuldigten ergibt, ist fraglich. Zwar weist die Strafkammer zusätzlich auf die Tatumstände und den
hohen Grad seines Schwachsinns hin. Zur Beurtcilung der von ihm ausgehenden Gefahr hätte es aber zumindest näherer Prüfung und Feststellung bedurft, wie er sich seit der Tat bis zu seiner erst zehn Monate später geschehenen Festnahme geführt, insbesondere auch ob er
in der Anstalt Anzeichen der "entsprechenden Entwicklung" gezeigt hat, Das war umso notwendiger, als der Beschuldigte erstmalig im Alter von 50 Jahren einschlägig in Erscheinung getreten ist. Auch eine nähere, bisher fehlende Schilderung seiner Gemütsart (harmlosgutmütig? oder bösartig-aggressiv?)wird zur rechtlichen Nachprüfung nicht zu entbehren sein; der bloße Hinweis auf seine körperliche Rüstigkeit (trotz Ataxie?) genügt dazu nicht.
Demnach ist das Urteil aufzuheben.
Auf folgendes ist hinzuweisen: Gegebenenfalls wird erneut zu prüfen scin, ob die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit auf andere, weniger einschneidende Weise als im Weg der Unterbringung abgewendet werden kann. Die Strafkammer hält die Überwachung des Beschuldigten in der Familie durch eine seiner Schwestern, bei der er bisher wohnte, nicht für ausreichend. Freilich muß sich bei näherer Prüfung ergeben, daß die Angehörigen eine wirkliche Gewähr dafür bieten, künftige Vorkommnisse, wie das frühere, zu verhüten (vgl. RGSt 69, 12). Bei Beurteilung dieser Frage wird aber zu berücksichtigen sein, daß Frau Bischof nach den Ausführungen der Revision in Zukunft ihre Tätigkeit bei der Post aufgeben will, um sich ganz der Aufsicht
und Pflege ihres Bruders zu widmen, und daß eine zweite Schwester in unmittelbarer Nähe wohnt, die notfalls aushelfen könnte.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning