Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.10.1965 – 5 StR 397/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"5 StR 397/65 2098 025 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rentner Johannes : GE aus Bew. dort geboren Eh.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u.a.
v
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, ‘ Bündesrichterin Dr.Koffka -Bunde'srichter Schmidt - Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
. Landgerichtsrat > : als Vertreter der Bundesanwältschaft,
Rechtsanwalt Dr .@ au m
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Juni 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 30.Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
Die meisten Einzelangriffe der Revision sind unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Lediglich in folgenden Punkten bedurften sie näherer Erörterung:
Nach den Urteilsgründen war das Landgericht davon überzeugt, daß die gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten nicht auf Erbanlage, sondern auf einem (wenn auch in jungen Jahren erworbenen) Hang beruht (vgl. z.B. UVA S.3). Schon deshalb brauchte sich das Urteil nicht mit der Frage erbbedingter Abartigkeit auseinanderzusetzen.
Die Ausführungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit sind auch im übrigen rechtlich unbedenklich. Das Landgericht stellt fest, daß der Beschwerdeführer "haltschwach, labil und weich" ist, daß seine gleichgeschlechtlichen Neigungen auf "Charakterschwäche" zurückzuführen sind. Dies und die näheren Ausführungen hierzu sowie zur Frage der Anwendung des § 20a StGB sprechen deutlich für charakterliche Mängel, nicht aber für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit. Der Angeklagte wollte schon früher seinen abartigen Geschlechtstrieb nicht zügeln und hat so den "gefährlichen Hang" erworben, gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen auch mit Kindern und Minderjährigen zu begehen (vgl. z.B. UA S.25/26).
- 4A -
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker