Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 08.10.1965 – 4 StR 466/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_466/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
gen kaufmännischen Angestellten Georg R 0)
aus SP, geboren on EEE 9. in vo
Em.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. V/illms . Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE -als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Rechtsanwalt Dr. gl als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Re-ht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Re wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Mai 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die: Sache wird zu neuer Verhand.ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
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Der Angeklagte fuhr am 3. Juli 1964 gegen 10 ühr mit seinen Metorrad auf der Bundesstraße 7 bei Brilon, Auf dem kücksitz saß seine Braut Ursula MW. Zwischen Altenbühren und Antfelä überholte ihn in einer langen, übersichtlichen Linkskurve der Mitangeklagte Herrmann mit seinem VW 1500 und streifte mit der rechten Wagenseite den Lenker des Kraftrades. Der Angeklagte stürzte. Er und seine Begleiterin wurden verletzt, Ursula Me so schwer, daß sie bald darauf starb. 80 m vor dem Scheitelpunkt der Kürve in der Fanrtrichtung der beiden Fahrzeuge war an der rechten Seite, außerhälb der Fahrbahn, eine Kanalisationsbaustelle, die durch einen in gleicher Höhe auf der Fahrbann aufgestellten, mit einer harnflagge versehenen, 1,5 m breiten Sperrbock gesichert war. Daäurch war die rechte Seite der 6 m breiten Fahrbahn in der Richtung nach Antfelä zur Hälfte versperrt. Der Angeklagte umfuhr das Hindernis mit einer Veschwindigkeit von etwa 80 km/std auf der Fahrbahnmitte,. wobei sein Fahrzeug noch mindestens“40 cm in die Gegenfahrbahn hineinreicnte. In diesem Augenblick war der Volkswagen noch etwa 15 vis 20 m hinter ihm. 35 bie 40 Meter hinter dem Sperrbock hatte er den Angeklagten eingeholt und streifte ihn während des Überholens. In diesem Augenblick fuhr der Angeklagte noch auf der Fahrbatnmitte. Daß er noch weiter links gefahren sei, wie der Mitangeklagte Hg-BD ;ehauptet, hat das Landgericht nicht feststeilen können. Den überholenden Wagen hatte der Angeklagte Ag vorher nicht bemerkt, obwonl EMEEEED zit ser Hupe, möglicherweise auch mit dem Scheinwerfer, Zeichen gegeben hatte.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte den Sperrbock umfahren durfte, obwohl sich ihm von hinten ein anderes Fahrzeug näherte, dessen Fanrer ihn offensichtlich überholen wollte. Dieses Fahrzeug war, als
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KB 3as Hindernis erreicht hatte. noch mindestens 15 m hinter ihn; der Geschwindigkeitsunterschied betrug nach den Urteilsfeststellungen höchstens 20 kn/std. In dieser Lage konnte und mußte der Fahrer des überholenden Wagens seine Fahrweise noch darauf einrichten, daß der Angeklagte wegen des Sperrbocks bis zur Straßenmitte fahren werde. &r mußte, “a der Angeklagte Roth das Hindernis Zuerst erreicht hatte, mit dem überholen warten, bis dieser wieder genügend weit rechts war. Ein für den Unfall ursächliches verkehrswidriges Verhaiten des Angeklagten sieht das Landgericht aber Garin, "daß er sich zu keiner Zeit über den nachfolgenden Verkehr vergewisserte," obwohl er mit seinem Kraftrad bis zur Straßenmitte ausb egen mußte, und dabei teilweise nicht unerheblich in die linke Fahrbahn hineinragte. Diese Ansicht beruht jedoch möglicherweise
auf Recntsirrtum.
Es ist schon iraglich, ob der Angeklagte überhaupt verpflichtet war, sich durch Umschauen der einen Blick in den kückspiegel über den nachfolgenden Verkehr zu ver-Kewissern, bevor er den Sperrbock auswich. Wie die Feststellungen ergeben, war dieser weitnin sichtbar. Daher aurfte der Angeklagte damit rechnen, daß ein ihm nachfolgender Verkehrsteilnehner den Sperrbock sehen und nicht gerade in dem Augenblick zum Überhiolen ansetzen werde, in dem der Angeklagte an dem Sperrbock vorbeifahren mußte. Diese Frage kann jedoch hier auf sich beruhen.
Das Landgericht hat näulich nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte durch das Unterlassen der Rückschau den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Wenn überhaupt, dann mußte der Angeklagte spätestens dort zurückschauen, wo er nach links auszubiegen begann, um den Sperrbock zu umfahren. Diese Stelle lag nach den Feststellungen
“überholen werde oder ob er nicht vielmehr darauf vertrau-
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mindestens 27 m vor dem Hindernis, Es ist ungeklärt geblieben, ob der Angeklagte schon in diesem Augenblick erkennen konnte, daß ihn der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeuges ohne Kücksicht auf das Hindernis in der Fahrbahn
en durfte, daß der Nachfoigende nit dem Überholen warten werde, bis das Kraftrad wieder ganz auf der rechten Fahrbahnseite fuhr.
Selbst wenn nan aber annimat, daß der Angeklagte danit hätte rechnen können und müssen, daß ihn der Personenwagen kurz nach dem Sperrbock überholen werde, ist die Ursächlichkeit seiner Fahrweise für den Unfall zweifelhaft. Wenn er auch alsbuld nach dem Vorbeifahren an der Sperre die »traßennitte freigeben und in die rechte Fahrbahn zu= rückkehren mußte (3 8 Abs. 2 Satz 1 SiVO), so hat das Landgericht jedenfalls seine Annahme nicht Tahrtechnisch beeründet, daß sierzu die 40 m lange Strecke von dem Sperrbock bis zu der Stellaz wo ihn der Volkswagen gestreift hat, ausgereicht hätte, Der Angeklagte ruhr erlaubterweise mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/std. Um eine Strecke von 40 m zu durchfakren, brauchte er bei dieser Geschwinäigkeit nur 1,8 Sekunden. Vor den Sperrvock hatte er seine Maschine mit noher Geschwindi.keit nach links ziehen müssen. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, ob er sie nacn dem Hindernis wieder so rasch nach rechts ziehen konnte, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, zumal es hierbei wesentlich auch auf die Geschicklichkeit der Beifahrerin auf dem Soziussitz der schweren Maschine ankam.
Es läßt sich Gaher nicht ausschließen, daß sich hinter
der förmlichen Feststellung der Sirafkamnmer ein Verstoß gegen technische Erfahrungssätze verbirgt. Verfügte das Landgericht nicht über die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Sachkunde, so mußte es einen Sachver-
ständigen beiziehen.
Krumme Wwillms Flitner Mayr Hürxthal