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BGH Urteil vom 08.10.1965 – 4 StR 415/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsrangieraufseher Hilarius WB aus

SEE, Kreis DEM, geboren an EEE 1305 in ED, Kreis DE.

wegen fahrlässiger Tötung.

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Ärumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal als beisitzende kichter,

Oberstaatsanwalt (EHEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschatt,

Justizangestellter ii | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf vie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landserichts in Trier vom 26. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

nn nn

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Kevision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat ärfolg.

- 3.

Der Angeklagte ist beim Bahnhof Gerolstein der Deutschen Bundesbahn im nangierdienst beschäftigt. Er ist auch im Bedienen von Kleinlokomotiven ausgebildet. Am Vormittag des 15. Dezember 1964 beauftragte ihn der diensttuende Rangiermeister, mit einer Kleindiesellokomotive einen Güterwagen zu dem 2 km entfernten Bahnhof Pelm an der Nebenstrecke Gerolstein-Daun zu schieben und dort in das Ladegleis zu stellen. Der Zugführer dieser Fahr+ war aus dienstlichen Gründen mit einem anderen Zug nach Pelm vorausgefahren. Vorher hatte er dem Überschaffner Tg die Zugführung und damit die Aufsicht beim Kangieren übertragen. Die Abteilung, bestehend aus der Kieinlokomotive und dem Güterwagen war 19 m lang. Aus technischen Gründen nußte der tagen von der Lokomotive geschoben werden. us lagen etwa 25ca Schnee. Bei der Einfahrt in den Bahnhof PB uhr der Angeklagte auftragsgemäß über die noch verriegelte Weicke zum Ladegleis hinweg geradeauß in das Hauptgleis bis in die Höhe der Gleissperre auf dem Ladegleis. Nahl schloß mit dem Zugführerschlüssel die Gleissperre auf und entnahm ihr den Schlüssel für das Weichenschloß. Lahn ließ er sich vom Angeklagten einen Besen geben, mit dem er die Weiche zum Ladegleis vom Schnee säubern wollte, um sie umlegen zu können. Auf sein Zeichen fuhr sodann der Angeklagte mit der Abteilung zurück über die Weiche hinaus vis- zu einem Schild ungeführ 32'm vor der weiche in äichtung Gerolstein. Während Ngpnrit dem Freimachen der Weiche begann, verließ der Angeklagte den Führerstand der Lokomotive um auszutreten. Als er zurückkehrte, sah er > noch an der Weiche arbeiten. Nachden er auf den Führerstand gestiegen war, sah er nach seinen Angaben durch das in Richtung Bahnhof Pelm linke Fenster der Kleinlokomotive den Oberschaffner Bor dem Güterwagen von ‚Iinks ins Gleis treten; unter dem Wagen hindurch sah er noch die Beine des N bis zur Mitte des Wagens. Dann

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glaubte er ein Ra-2-Signal, ein zweinaliges, mäßig langes Pfeifsienal zu hören, das nach dem Signalbuch der Deutschen Bundesbahn "Herkommen!!" bedeutet. Hierauf fuhr er in.Richtung Bahnhof an. Sodann ging er an das rechte Fenster der Lokomotive, um nach dem Zugeführer Ausschau

zu halten, konnte ihn aber nicht sehen. Er fuhr trotzdem weiter, weil er annahm, daß N auf äas Trittbrett an der Stirnseite des Güterwagens gestiegen sei. Auch als er merkte, daß die Abteilung nicht in das Ladegleis sondern ins Hauptgleis fuhr, hieit er nicht an. Er vermutete, daß NED zun Bahnnofsgebäude fahren wollte, um weiteres Werkzeug zum Säubern der Weiche zu holen. Erst als er Rufe von zwei in der Nähe arbeitenden Männern hörte, brachte

er den Zug mittels Schnellbremsung zun Stillstand. Nachdem er die Abteilung zurückgesetzt hatte, lag der Oberschafiner N |) nit zertrümnmertem Schädel tot zwischen den Schienen, Er war von dem Güterwagen erfaßt und zu Boden gestoßen und sodann von der niedrig gebauten Lokomotive zwischen den Schienen mitgeschleift worden, nachdem er vergeblich versucht hatte, sich dem Angeklagten durch Rufe bemerkbar zu machen und sich unter dem fahrenden Güterwagen herauszuwälzen. 11 m hinter dem Weichenstoß in Richtung Bahnhofgebäude begann eine von seinem Körper herrührende Schleifspur im Schnee, an der entlang Kleidungsstücke, ser Besen, Blutspuren und Teile des Schädels und Gehirns des Getöteten verstreut waren. Den Weichenschlüssel hatte der Tote in der Hand. Die Weiche war noch versperrt und ließ sich nach dem Aufschließen nicht umlegen.

Das Landgericht sieht das für den Tod des N ursächlictie schuidhafte Verhalten des Angeklagten darin, daß er den ihm bekannten Fahrdienst- und Sienalvorschriften der Bundesbahn zuwider auf das Pfeifsignal, das er gehört “hatte, angefahren ist, ohne ein sichtbares Zeichen (lang=-

sames Bewegen des Armes hin und her) des Zugführers Tg» abzuwarten und ohne auf die seinem ursprünglichen Auftrag widersprechende Stellung der Weiche zu achten. Infolgedessen sei N: während er noch mit den Säubern der Weiche beschäftigt gewesen. sei, überfahren worden.

Hiergegen erhebt: der Beschwerdeführer durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Antiztme, Sf Sg ırch an der Weiche arbeitete, als der Angeklagte den Zug in Bewegung setzte, demnach also kein Zeichen zum Alfahren gegeben hat, ist nicht ohne weiteres mit .den:Feststellungeh ünd der vom Landgericht als unwiderlegt erachteten Einlassung des Angeklagten zu vereinen. Hiernach hatte der Angeklagte die 19 m lange Abteilung bis zu einer 32 m vor der Weiche stebkenden Tafel zurückgefahren. Die der Weiche zugekehrte Stirnseite des Güterwagens war somit etwa 13m von dem dem Güterwagen zugekehrten Ende der Weiche, dem Weichenstoß entfernt, Die Schleifspur vom Körper des N] begann erst 11m hinter dem Weichenstoß (innerhalb der Weiche), in dessen Nähe N@9 gearbeitet haben soll, als er erfaßt wurde, also etwa 24 m von dem Punkt entfernt, an dem sich die Stirnseite des Güterwagens vor dem Anfahren befunden hatte. Ist NP unwittelbar an der Weiche ins Gleis getreten, um seine Säuberungsarbeit fortzusetzen, so ist es erfahrungswidrig, daß der Angeklagte vor dem Anfahren von seinem erhöhten Stand auf der Lokomotive aus unter dem Güterwagen hindurch die Beine des W8schen konnte, wie er bisher unwiderlegt behauptet hat. &s beaarf ferner näherer Erläuterung, warum die "Schleifspur" erst 11 m hinter dem Weichenstoß, in dessen Nähe N» nach der Annahme des Landgerichts doch arbeitete, begann. kbine frühere vom Körper des gta während seiner Lage unter dem üüterwagen herrührende Spur ist nicht festgestellt. Ist N@Pnäher beim Güterwagen ins Gleis getreten, sodaß der Angeklagte seine Beine unter diesem hin-

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aurch sehen konnte, so ist schwer verständlich, wie er an einer weit davon entfernten Stelle von dem Wagen erfaßt werden konnte. Diese Unklarheiten und Widersprüche nöti-

gen zur.:Aufbhebung des Urteils.

Die kEinlassung des Angeklagten, er habe N von links vor dem Güterwagen ins Gleis treten, ihn aber auf der anderen Seite nicht ankommen sehen, ist zwar nicht widerlegt, aber auch nicht als richtig festgestellt. Trotzdem hat üas Landgericht aus ihr einen dem Angeklagten’ nachteiligen Schluß gezogen, inden es ihm vorwirft, angefahren zu sein, ohne sich überzeugt zu haben, daß die Strecke vor ihm frei sei (UA Bl. 9). Auch hierin liegt ein Verstoß gegen dassachliche ÄKecht, der zur Aufhebung führen muß (BöH NJW 1957, 1643 Nr. 14).

Das Landgericht wird zunächst zu prüften haben, ob

„nit hinreichender Sicherheit auszuschiießen ist, daß N]

dus Ra-2-Signal gegeben hat, was gegen die Annahme spräche, daß er während der Arbeit an der Weiche von dem Güterwa-: gen erfaßt wurde. Die iatsache, daß die Weiche nach den Unfall noch verschlossen war, steht dem nicht unbedingt entgegen. Es könnte sein, daß N@@nach einem vergeblichen Versuch, die #eiche umzulegen, mit der Abteilung noch einmal ins Hauptgleis fahren wollte. Zu diesem Zweck mußte die Weiche gegen die Spitze befahren werden. Für diesen Fall bestimmt } 21 Abs. 7 der Fehrdienstvorschriften, daß die Weiche unter bestimmten Voraussetzungen durch Verschluß zu sichern ist. Waren diese hier gegeben, so liegt es nahe, daß NM] die Weiche wieder gesperrt hat, bevor

er dem Angeklagten das Zeichen zum Schieben gab. Hierauf könnte auch der Umstand hindeuten, daß er den Weichenschlüssel noch in der Hand hatte.

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Läßt sich nicht ausschließen, daß N das Sienal gegeben hat, so würde das freilich nicht bedeuten, daß der Angeklagte von jeglicher Schuld frei wäre; vielmehr wird dann zu prüfen sein, ob der Angeklagte den Unfall Gurch vorschriitsmäßiges Abwarten eines sichtbaren Signals des Kangierleiters mit hinreichender Wahrscheinlich-

'-"keit vermieden hätte. Jedenfalls aber hängt der [ür das

Strafnaß erhepliche Umfang des Schuldvorwurfs davon ab, ob NP ein Sienal gegeben hat oder nicht. Zu einer ab- ‚schließenden Beurteilung fenlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Sollte sich der Unfallhergang nicht mehr eindeutig klären lassen, so wird die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrundezulegen sein.

Das Landgericht wird schließlich unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung seine Ansicht überprüfen müssen, daß der Angeklagte auch gegen § 51 Abs. #’%er Fahrdienstvorschriften verstoßen habe, indem er nicht auf das

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Weichenbild achtete. .*

“rumme Willms Flitner Mayr Hürxthal