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BGH Urteil vom 06.10.1965 – 2 StR 302/65

2. Strafsenat

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2074 oggl! BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR_302/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Karl 2 EEE aus 1 GH. Krs. ZU. zeboren or EEE 1934 ir vUEED,

Krs. Pi Suäet., zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. EEE aus GEB >15 Verteidiger,

Justizangestellter Es als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 11. Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 12. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im

Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde; das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, in der Nacht zum 11. September 1964 in He aus einem Verkaufskiosk, den er mit einem Eisenstück erbrach, Lebensmittel und 70 -— 80 DM Bargeld entwendet zu haben. Sie stützt sich hierbei auf die, nach ihrer Ansicht der Wahrheit entsprechenden, bei der polizeilichen Vernehmung am 25. November 1964 und in einem Schreiben vom 5. Dezember 1964 abgelegten Geständnisse des Angeklagten. Er hat diese zwar in der Hauptverhandlung widerrufen mit der Begründung, er habe sie nur gemacht, um wieder in das Zuchthaus zu kommen, da sein Leben doch ohnehin verpfuscht sei und er sich daher zugrunde richten wollte. Dieses Vorbringen hält die Strafkammer für eine unglaubhafte Schutzbehauptung und mißt daher dem Widerruf keine Bedeutung zu. In mißverständlicher Weise wird zwar ausgeführt, gegen die Glaubwürdigkeit des Widerrufs spreche, daß die Tat sich genau so zugetragen habe, wie sie zuerst vom Angeklagten geschildert worden sei. Damit soll aber offenbar gesagt werden, daß seine Schilderung mit dem Befund am Tatort übereinstimme. Hieraus konnte die Strafkammer zulässiger Neise folgern, daß das frühere Geständnis der Yahrheit entspricht. Nicht verständlich ist allerdings der Hinweis, der Angeklagte habe gewußt, daß er wegen der Vortäuschung einer Straftat nicht mit Zuchthaus bestraft werden könne. Da er nach seiner Einlassung davon ausging, daß die Täuschung gelingen werde, ist die Begründung der Strafkammer nicht schlüssig. Ihre Über-

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zeugung von der Schuld des Angeklagten wird aber hierdurch ersichtlich nicht berührt.

2.) Kıeinen rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen, auf Grund deren die Strafkammer den Angeklagten für überführt erachtet, am späten Abend des 10. November 1964 in L@Wnach Einschlagen eines Fensters in den Gastraum des Bahnhofes eingestiegen und dort zwei Spielautomaten, eine Musikbox und eine verschlossene Kühltheke aufgebrochen und neben verschiedenen Gegenständen 75 Rollen Kleingeld zu 5 DM entwendet zu haben.

Der Angeklagte hat diese Tat ausgeführt, nachdem er unwiderlegt erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte. Sie reichten aber nach Ansicht der Strafkammer nicht aus, um ihn als gewohnten Trinker in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch zu versetzen oder ecine Zurechnungsfähigkeit erheblich einzuschränken. Der psychopathischen Veranlagung des Angeklagten mißt die Strafkammer keinen Krankheitswert bei. Daß sie hierbei ohne eigene Prüfung und Würdigung das Gutachten des Sachverständigen übernommen hätte (vgl. BGHSt 2, 15, 16; 7, 238), 1äßt sich nach dem Urteilszusammenhang ausschließen.

3.) 24% zutreffender und ausreichender Begründung hat die Strafkammer dargelegt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Die Strafzumessung 15ß8t keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verurteilung wegen Diebstahls durch das Jugendschöffengericht Schmalkalden

durfte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und für die Strafzumessung heranziehen.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning