Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.10.1965 – 2 StR 293/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 293/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Josef Y nn) ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren arı EEE 941 ir re österreich, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel “ Bundesrichter \ Meyer Bundesrichter Henning. . | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 0 in der Verhandlung, | Oberstaatsanwalt ai bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Es
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 29. April 1965 wird ver-
.worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 30. April 1965 erlittene Unter- 'suchungshaft, soweit ‚sie drei Monate übersteigt, auf die ‚Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen _
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen :zweier voll. endeter und zweier versuchter schwerer Diebstähle sowie wegen eines vollendeten und dreier versuchter einfacher Diebstähle, davon zweimal in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung in den Fällen III, IV 1 und 2 der Anklage ist offensichtlich unbegründet. Anlaß zu Erörterungen gibt nur der Fall I 1: der Angeklagte stieg auf Grund seines " Entschlusses, durch Einbrüche in Wohnhäuser zu Geld zu konmen, in ein Einfamilienhaus ein, durchsuchte mehrere Räume nach stehlenswerten Sachen, fand jedoch nichts "Lohnendes" außer 80 bis 100 Zigaretten, die er an sich nahm und später im Lauf der nächsten Zeit - an anderer Stelle des”Urteils heißt es: im Lauf eines längeren, im einzelnen nicht bestimmten Zeiträauns - aufrauchte. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen Falle wegen schweren Diebstahls verurteilt. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
Eine Notentwendung, wie die Revision annehmen möchte, scheidet von vornherein aus; denn aus Not im Sinne des 8% 248 a StGB handelt nur, wer zur Befriedigung eines dringenden Lebensbedürfniäses geringwertige Sachen stiehlt (vgl. R6St 46, 387). 0
Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des Mundraubs nach 8 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB, weil der Angeklagt® die Zigaretten nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet habe. Sie schließt eine solche Absicht nach den Tatumständen und Tatmotiven des Angeklagten, angesichts der Menge des
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Gestohlenen und bei der Länge des Verbrauchszeitraums aus. Darin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. 2m
Auch im übrigen ist das Urteil nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht fehlerhaft, bei der Strafzumessung die zahlreichen einschlägigen Auslandsstraftaten des Angeklagten, auch wenn sie nicht rückfallbegründend sind, erschwerend zu berücksichtigen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer | Henning