Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 05.10.1965 – 5 StR 385/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5_StR 385/65

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 2099 008

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Zimmermann Heinrich G ID aus 1 EEE - en geboren am EBD 1942 ir "aD Kreis SEE,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Notzucht u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der itzung vom 5.Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting . als beisitzende Richter, : Bundesanwalt Dr . .als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "Rechtsanwalt Dr ED u ED 9° als Verteidiger,

Justizangestellte iD els Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

r Recht erkannt:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10.Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

hun B

- 3 -

Gründe§

Auf die allgemeine Sachrüge war folgendes zu be-

rücksichtigen:

Das Landgericht sieht die Verteidigung des Beschwerdeführers lediglich auf Grund von Bekundungen der Zeugin VW als widerlegt an (UA S.12). Das gilt auch für die Behauptung des Angeklagten, er habe von sich aus den Kraftfahrzeugschein vorgezeigt (UA S.8 und 11); das Urteil geht nämlich davon aus, daß die Zeugin VW "sich bei der Abfahrt noch den Ausweis des Angeklagten zeigen ließ" (UA 8.14 - so auch: UA S.5). Von diesem - nur auf Grund der Aussage VB erwiesenen - Umstand schließt die Strafkammer dann auf die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin (UA 8.14). Das ist ein Kreisschluß. Hier wird vorausgesetzt,

was bewiesen werden soll.

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die angefochtene Entscheidung deshalb schon wegen des dargelegten sachlichrechtlichen Mangels in vollem Umfange aufzuheben;. auf die Einzelangriffe der Revision kam es nicht an.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting