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BGH Urteil vom 28.09.1965 – 4 StR 655/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IM NAMEN DES VOLKES

T URTEIL

. in der Strafsache

gegen

den Koch Roıf IC zu: SEE, dcrt geboren

om ED 328: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar "966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident 5 charp: enseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr: Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. ‘Dr. Spiegel = als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Em

on als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt au : >

als Verteidiger R

Justizangestellter u nn als Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. September 1965 wird verworfen. Bi .

Der Angeklaste ı het die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 29. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht Paderborn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen als gefährlicher Gevohnheitsverbrecher und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde die Nichtäanordnung der Sicherungsverwahrung.

Der Angeklagte hat in Diebstahlsabsicht nachts bei der Kasernenwache angegeben, einen Offizier, möglicherweise einen bestimmten, sprechen zu wollen, und ist darau-

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‚hin in den Kasernenbereich eingelassen worden. Er betrat das im. Offiziersblock gelegene Zimmer des Angestellten SED: Da dieser erwachte und ihn zur Rede stellte, verließ er unter einem Vorwand das Zimmer. In gleicher Weise - ob vor dem Betreten des Zimmers von Se oicr nachher, konnte nicht’ festgestellt werden - hat der Angeklagte bei derselben Gelegenheit in einem anderen Wohngebäude des Kasernenbereichs in Diebstahlsabsicht das Zimmer eines Offiziers betreten, aus dem er sich eilig entfernte, als der Offizier ihn. nach dem Grund seiner An- " wesenheit befragte. "Zwischendurch!" hatte der Angeklagte das Kasernengelände verlassen, um einen vor dem Kasernentor wartenden Taxifahrer zu sprechen und hatte die Kaserne nach wenigen Minuten wiederum über die Wache betreten.

a) Dadurch, daß sich der Angeklagte mittels Täuschung .des Wachsoldaten offenen Zutritt in die Kaserne verschaffte, hat er den Tatbestand des Einschleichens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verwirklicht. Das Reichsgericht hat das Merkmal des Einschleichens bejaht, wenn sich der Täter durch Täuschung eines anderen Hausbewohners Zutritt zu den Räumlichkeiten des Bestohlenen verschafft hatto (RGSt 73, 9). Hiernach liegt ein Einschleichen nicht nur vor bei einem heimlichen Eintreten in das bewohnte Gebäude, sondern auch dann, wenn der Täter das . offene Betreten unter einem listigen Vorwand erwirkt. Gegen diese Auslegung sprechen weder der Sprachgebrauch noch der gesetzgeberische Grund, der dazu geführt hat, eine derartige Dicbstahlsausführung mit erhöhter Strafe zu bedrohen (RGSt a.a.0.).. Auch das Schrifttum ist durchveg derselben Auffassung (vgl. Schönke-Schröder, 12. Aufl., Rz. 52; IK 8. Aufl., Anm. I 8 c aa; Schwarz-Drcher,

27. Aufl., Ann. 7 GC; Maurach, Besond. Teil, 4. Aufl.,

Ss. 212; Welzel, 8. Aufl., 5. 300; Kohlrausch-Iange, 41, Aufl., Anm. IV). Der Senat sicht keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Auch die in BGHSt 11, 64 aufgestellte Forderung, der Täter müsse mindestens im Verhältnis zum Gewahrsamsinhaber heimlich in das ihm sonst verschlossene Wohngebäude gelangen, ist hier erfüllt. In den in Bereich einer Kaserne gelegenen Wohngchbäuden behalten die dort wohnenden Offiziere und Angestellten.an den in.ihren Wohnungen befindlichen Sachen Alleingewahrsan. Diesen Personen gegenüber, in deren \Wohnungen der Angeklagte stehlen wollte, war er heimlich in das Wohngebäude gelangt.

b) Auch sonst 1äßt die Verurteilung wegen schweren Diebstahls keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen. Das gilt ebenso für den. Strafausspruch.

a) Die Angriffe der Revision sind abwegig. Die Kriminalbeanten waren bei der richterlichen Vernehmung im Einvernehmen mit Amtsgerichtsrat Böhmer in dessen Dienstzimmer verblicben, "un! etuaige Fluchtversuche des Ange- ‚Klagten zu verhindern. Sie hatten nicht deshalb ihre Rigenschaft als Vollstreckungsbeante verloren, weil in diesem Raum die Sitzungspolizei durch den Haftrichter ausgeübt wurde. Sie befanden sich auch in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes, als sie. dem Angeklagtensdas von ihm in der Tasche geöffnete Messer abforderten, an dem er sich bereite mit der Hand "zu schaffen machte". Unter diesen Umständen waren sie berechtigt, das Messer auch

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dann herauszuverlangen, wenn, wie die Revision meint, der Angeklagte mit der Ausführungshanälung einer strafbaren Handlung noch nicht begonnen haben sollte.

db) Auch hier begegnet der Strafausspruch keinen Bedenken,

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Die in zulässiger Weise (BGHSt 7, 101) auf die Nichtanordnung der Sicherungsvervahrung beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die knappen Ausführungen, mit denen das lLandgericht bei dem bereits zum zweiten Mal als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilten Angeklagten die Sicherungsvervahrung abgelehnt hat, erwecken Bedenken. Soweit das Landgericht eigene Überlegungen. anstellt, gehen diese aehin, daß es glaubt, nicht voraussagen zu können, daß der Angeklagte, wenn er die Zuchthausstrafe verbüßt haben und dadurch "weiter" abgeschreckt sein würde, mit Wahrscheinlichkeit keine neuen Strafen begehen werde. Dies ist nicht vereinbar mit den Darlegungen zu § 20 a StGB. Danach sind die bisherigen, teilweise langen Freiheitsstrafen "yöllig wirkungslos" geblieben, und der Angeklagte hat sich durch sie "nicht beeindrucken und abschrecken" lassen (UA S. 27), wobei die Rückfallgeschwindigkeit sogar als "beispiellos" bezeichnet wird. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern die nun zu verbüßende Strafe eine "weitere"abschreckende Wirkung auf den Angeklagten ausüben wird, Deshalb reicht die Erklärung der Strafkammer, sich den Ausführungen des Sachverständigen

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"nicht verschließen zu können", für sich allein nicht aus zumal da sich die Ausführungen des Sachverständigen mit den Erwägungen zu § 20 a StGB nicht ohnc weiteres in Einklang bringen lassen. Nachdem sich die Straikamner trotz der im Urteil mitgeteilten Ansicht des Sachverständigen nicht veranlaßt sah, die Voraussetzungen des § 20 a StcB zu verneinen, hätte sie Umstände darlegen müssen, die, unabhängig von der Person des Angeklagten, dafür hätten sprechen können, daß dieser den von ihm behaupteten Besserungsvillen nach Verbüßung der Strafe in die Tat unsetzen werde. Der Ansicht der Revision, bei einem derart unverbesserlichen Gewohnheitsverbrecher könne die Wahrschei lichkeit einer Rückfallgefahr nur widerlegt werden, wenn äußere, von der. Persönlichkeit unabhängige Umstände, die Gefährlichkeit beim Strafende voraussichtlich ausschliersen, ist zuzustimmen. |

Scharpenseel Flitner hayr

Sanders 0.7 Spiegel