Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 17.09.1965 – 2 StR 6/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_6/64
Im Kamen
des Volkes
In der Strafsache
gegen
aen Ingenieur Josef Johenn BED :.: "ui. zetoren on 1929 in (en,
wegen Meineides
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung von 12. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baläus _ als Vorsitzender,
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Bundesrichter
Dr. Dotterweich Scharpenaeel Kirchhof
Mayr |
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt gun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundabeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf üle Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Frankfurt on Main vom 17. September 1965 mit den Fertstellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und ' Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
". yerwiesen.
Von Rechts wegen
Grün ae:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen keineide zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt, ferner auf die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, aowie auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von. srei Jahren erkannts
Hiergegen richtet sich die. Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet 'und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Bechtsnittel hat. Erfolg.
1.) Die "Behauptung, die. Niederschrift über die gemäß S 223 Abs. 1 StPO angeordnete Vernehmung des Zeugen CM weisc verschiedene Mängel auf, ist als Protokollrüge unbeachtlich (vgl. BGHSt 7, 162). nn
2.) Mit Recht wendet sich dagegen die Revision gegen dis ‚Ablehnung des von dem Verteidiger hilfsweise gestellten Antreges auf Vernekmung der Frau Jakotine De 2i5 Zeugin. Ibn hat die Strefkammer zwar zulässigerweioo is üirteil beschieden, jedoch wird die Ablehnung von dem Er-
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wägungen dazu nicht getragen. Diese zeigen keine der üründe auf, aus denen nach 8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ein Beweisamtrag abgelehnt werden darf. Sie enthalten vielmehr nichts anderes als eine unzulässige Vorwe;rna:me Ger ülrdigung des angebotenen Beweismittels. Wohl ist einleitend und auch ausgangs der Erörterungen davon die Rede, wie es wäre, wenn man die "vermeintliche" Äußerung des Zeugen ID - hierüber sollte Frau SE aussagen - als wahr unterstelle. Daß Gerin aber keine - die Ablehnung möglicherweise rechtfertigende -— Wahrunterstellung der in dem Antrage behaupteten Tatsache liegt, kommt in der Verwendung der Bedingungssätze sowie in dem wiederholten Gebrauch der Wendung "vermeintliche Äußerung" deutlich
zum Ausdruck. Im übrigen lassen die Ausführungen, die damit schließen, daß die Kinlassung des Angeklagten durch die anderen Beweismittel widerlegt sei, keinen Zweifel daran offen, daß die Strafkamuer das, was nach ihrer Ansicht Frau ED a1: Zeugin bekundet haben würde, unter Heranziehung des Ergebnisses der sonstigen Beweisaufnahme gewertet hat. Dau Gesetz 1ä8t eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung nicht zu und gestattet es deshalt auch nicht, mit ihrer Hilfe einen Zeweisamtrag abzulehnen. Die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages ‚aus den von Landgericht angestellten Erwägungen muß demnach als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden.
Daß das Urteil auf diesen Kangel beruhen kann, ist ‚nicht auszuschließen, de offen bleibt, zu welchem Ergevnis die Strafkammer gekommen wäre, wenn sie Frau I] als Zeugin gehört hä ätteo
3.) Ebenso greift die Rüge durch, die Strafkanmer habe den Beweisamtrag auf Varnehnmung der ihefrau des Angeklagten als Zeugin zu Unrecht mit der Pegründung ebzelehrt, der
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Antrag sei zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt. Wie kereits das Reichsgericht in ständiger Aechtsprechung (vel. JW 1932, 2732 und die dort angeführten Nachweise) entschieden hat, setzt die Ablehnun: eines Beweisamtrages unter den Gesichtspunkt der Trozı ßversckhleppung schon in objektiver Hinsicht voraus, daß durch die beantra.;te. Beweiterkebung die Urteilsfällung nickt unwesentlich hinaussezögert würde. An diesem Erfordernis fehlt es hier. ba die ühefrau des Angeklagten in Frankfurt am “sin wohnt, konnte ikr Erscheinen in der Hauptverhanälung zwecks Vernehnung als Zeugin ohre nennenswerten Zeitverlust bewirkt werden. Ihre Anhörung. hätte somit zu keiner wesentlichen Verzögerung im Ablauf des Verfabreng geführt, insbesondere keine Vertagung der Hauptverhandlung notwendig gemacht. Schon in Hinblick hierauf war der in § 244 At. 3 Satz 2 StPO vorgesehene Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung nicht gegeben, no daß es auf die Erwägungen, aus denen das Landgericht den Beweisamtrag zurückgewiesen hat, in einzelnen nicht ankommt...
Daß sich auch dieser Verfahrensverstoß auf das Urveil ausgewirkt haben. kann, bedarf keiner näheren Darlegungs j
4.) Ob die Gesichtspunkte, had ki we erehatäue des Antrages auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin gelten, auch auf die Ablehnung des Beweisamtrages zutreffen, der die Anhörung.des Verputzers Naschek als Zeugen zum Gezenstand hatte, mag dahins.ehen. Hier konnte uöglicherweise eine andere Beurteilung Platz greifen, nachden sich der Angeklagte tereits. vor Anbrinzung, des
cheks Antrages vergeblich bemüht hatte, die Anschri nn beim Einwohnermeldeamt zu ermitteln. Das kann Tedoch auf
sich beruhen, weil die beiden zuvor behandelten Verfahrensrügen zur Aufbebung des Urteils und zur Zuriickverweisung
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der Sache an die Vorinstanz führen. Diese erhält damit Selegenheit, etwa erforderliche Nachforschungen nach Nascheks Vertleib zu veranlassen.
5.} Auf die Sachbeschwerde braucht gleichfalls nicht eingegangen zu werden, da das Urteil schon mit Rücksicht auf die erfolgreichen verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision nicht aufrechterhalten werden kann.
Ealdus | | Dotterweich \ Scharpenseel Kirchhof 2 Mayr