Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 14.09.1965 – 5 StR 325/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHO#89 012

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Wilfried TED zus SED, geboren an EEE 1939 ir rrumim,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchten außerehelichen Beischlafs mit einer Geisteskranken

ud”

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 14.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GENE s ED

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7.April 1965 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu

befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

Die Ausführungen zum Schuldspruch sind unbegründet, weil sie sich unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen entfernen.

Im Strafausspruch hat dagegen das Urteil keinen Bestand. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht sich bei der Strafzumessung der durch § 44 StGB in sein Ermessen gestellten Möglichkeit einer Strafmilderung bewußt war. Die Höhe der auf 10 Monate Gefängnis bemessenen Einzelstrafe läßt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß die Jugendschutzkamnmer die Vorschrift des § 44 StGB übersehen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting