Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 07.09.1965 – 5 StR 322/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_322/65
u BUNDESGERICHTSHOF
20 IM NAMEN DES VOLKES 2011
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maurerlehrling Horst-Dieter S (ED
aus DEE , geboren am EB 943 in SCENE ,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: CB. .2. -
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 7.September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin WM au: un
als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
II.
das Urteil des Landgerichts in Oldenburg von 15.März 1965, soweit es den Angeklagten SEE» betrifft, im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
ea
Gründe§
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Jugendkammer hat in die Freiheitsstrafe nur die Reststrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts in Delmenhorst vom 15.Februar 1962 - 5 Is 1/62 - und das Urteil des Jugendschöffengerichts in Delmenhorst vom 4.März 1965 - 5 Is 2/65 - einbezogen. Sie hat dabei, wie sie am Schluß der Urteilsgründe selbst ausführt, die Entscheidung BGHSt 16,335 = NJW 1962,452 übersehen, wonach die Jugendstrafe festzusetzen ist, die der Richter für alle Straftaten als angemessen ansieht. Zu diesen Straftaten gehören alle durch die Urteile des Jugendschöffengerichts Delmenhorst vom 16.November 1961 - 5 Ms 132/61 -, vom 15.Februar 1962 - 5 Ls 1/62 - und vom 4.März 1965 - 5 Is 2/65 - sowie in dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka - Siemer Schmitt Kersting