Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 20.08.1965 – 4 StR 380/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_380/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Wilnelm BÜEWB aus ED. geboren am ED 1929 in a,

wegen fahrlässiger Tötung.

A

Frame

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

© als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Bin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für echt erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 6. Mai 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsnittels.

‚Von Kechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier kHonaten

verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die mit der Verletzung des sachlichen Kechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

l. Der Angeklagte besitzt seit 1952 den Führerschein der Klasse II. Er fährt seit dieser Zeit im wesentlichen Lastwagen. Seit drei Jahren ist er Führer eines 5,50 m langen Tankwagens, mit dem er die Kunden seines Arbeitgebers mit Heizöl beliefert.

Am 23. November 1964 gegen 17.00 Uhr lieferte er dem Kunden iin Oberehe Ül. Der Kunde wohnt in einer 'Seitenstraße, die etwa in Urtsmitte von einer Bundesstraße abzweigt. Diese Seitenstraße war damsls schlecht ausgebaut und voller Unebenheiten. Zum Anwesen Mg das in einer üntfernung von 65 m von der Fahrbahn der Bundesstraße liegt, weist sie ein unterschiedliches leichtes bis mäßiges Gefälle auf. kEtwa 10 m vor der.Bundesstraße hat die Seitenstraße ihre engste, 4 m breite Stelle. Diese wivd in Richtung Bundesstraße gesehen auf der linken Seite durch die Hausecke des Anwesens Nr. 16 und auf der rechten Seite durch eine Hauer begrenzt. Hinter der Enge erweitert sich die Seitenstraße trichterartig, Die Bundesstraße macht hier eine etwa 90 urad betragende Krümmung. Der Trichter der Einmündung der Seitenstraße umfaßt diese Krümmung ganz.

Als der Angeklagte das Ül gegen 17.30 Uhr abgeliefert hatte, überzeugte er sich, daß die Seitenstraße frei war, stieg in sein Fahrzeug, schaltete wegen der Dämmerung das Licht ein und setzte in Richtung Bundesstraße zurück.

Er fuhr langsamer als Schrittgeschwindigkeit und schaute nach jeweils 2 bis 4 m Fahrstrecke abwechselnd in den rechten Außenspiegel und durch Herausbeugen aus

der geöffneten Wagentür nach links rückwärts. Die Sicht in den kaum unmittelbar hinter dem Tankwagen war ihm äurch den: Ölbehälter versperrt. Dadurch entstand ein toter Winkel, der 16,40 m hinter den Fahrzeug endete.

Während des Zurücksetzens stieß der Angeklagte mit der rückwärtigen Bracke gegen den 89 Jahre alten Fußgänger DEE: Dieser erlitt durch den Anprall Kopfverletzungen, die zu seinem alsbaldigen Tode führten.

DEE var, während der Angeklagte das Öl bei Yin anlieferte, von seinem ebenfalls in der Seitenstraße liegenden Anwesen in Richtung Bundesstraße gegangen. Er hörte schlecht und besaß auf einem Auge nicht mehr die volle Sehkraft. An der Ecke des Anwesens Nr. 16 hatte er sich noch kurz mit der dort mit zwei Kindern stehenden Frau HB unterhalten. Er verließ die Gruppe, ohne daß Frau HGB veiter auf ihn achtete. Der Angeklagte hatte beim Zurücksetzen in seinem rechten Außenspiegel zwar Frau Hl und die beiden Kinder, nicht aber den verunglückten DB bemerkt.

Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte beim Zurücksetzen gerade an Frau He vorbeigefahren war. Dries lag zunächst unter dem Wagen. Da der Angeklagte in gleichen Zeitpunkt sein Fahrzeug nach rechts steuerte und der vordere Teil des Tankwagens deshalb nach links ausbog, lag MP schlieslich außen neben dem linken Vorderrad. Als Frau fe in diesem Augenblick zum Fahrzeug des Angeklagten hinschaute, sah sie in etwa 10 m Entfernung etwas liegen. Sie hielt das wegen der Dämmerung zunächst für einen Sack, erkannte aber beim Nähertreten, daß es der verunglückte Dip vwar. Sie gab dem Angeklagten ein Zeichen anzuhalten, das er sofort befolgte.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte vor dem Rückwärtsfortfahren vom Anwesen Min Richtung Bundesstraße sich überhaupt ausreichend darüber unterrichtet hat, daß die von ihm zu befahrende Strecke der Seitenstraße frei war. Das Landgericht nimmt zwar an, er habe sich vor Beginn der Fahrt davon überzeugt, daß sich auf der Straße keine Hindernisse befanden (UA 5), gibt aber auch die als nicht widerlegt angesehene Einlassung des Angeklagten wieder, nach der dieser sich nur dadurch von der Freiheit der Straße überzeugt hat, daß er um sein Fahrzeug herumging (UA 4 unten, 5). Das wäre nicht ausreichend. Es herrschte Dämmerung und die Beleuchtung des Wagens war noch nicht eingeschaltet (UA 3). Frau He konnte nur wenige Augenblicke später auf 10m Entfernung den am Boden liegenden Verunglückten nicht erkennen. Nach den Feststellungen des Landgerichts kann der Senat indes davon ausgehen, daß der Tod des Dgpricht auf eine unvollkommene Beobachtung der Straße durch den Angeklagten vor dem Rückwärtsfahren zurückzuführen ist. Die Frage kann also offen bleiben.

Jedoch genügte es unter den besonderen Umständen des Falles nicht, daß der Angeklagte sich vor Beginn der Rückwärtsbewegung davon überzeugt hatte, ob die von ihm rückwärts zu befahrende Strecke frei von Hindernissen war (dazu BGH VRS 4, 268; 15, 438, 439). Er fuhr langsaner als Schrittgeschwindigkeit (UA 3). Für die 65 m lange Strecke bis zur Bundesstraße gebrauchte er 1 1/2 Kinuten (UA 5). Einen größeren Raun der Straße hinter seinen Wagen, dem toten Winkel, konnte er überhaupt nicht einsehen. Er sah zwar nach jeweils 2 bis 4 m Fahrstrecke abwechselnd

nach rechts und links rückwärts (UA 3). Dabei konnte er aber infolge seiner geringen Fahrgeschwindigkeit die seinen Blickfeld abgewandte rechte oder linke Seite der ‚straße für die Dauer von drei bis sechs Sekunden nicht beobachten (UA 6). In dieser Zeit konnte sich die Verkehrslage in dem von dem Angeklagten nicht eingesshenen Teil der Straße ändern, insbesondere konnte ungesehen von dem Angeklagten ein Verkehrsteilnehmer hinter den Tankwagen treten.

Eine Straße darf jedoch nur so weit befahren werden, wie sie vom Führersitz aus eingesehen werden kann oder von einer Hilfsperson beobachtet wird. Das gilt auch für das Rückwärtsfahren.

Der Angeklagte hätte sich also, da er selbst die von ihm nach rückwärts befahrene Straße nicht in allen ihren Teilen jederzeit übersehen konnte, einer Hilfsperson bedienen müssen, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Von dieser Hilfsperson hätte er sich bei seinem langsamen Rückwärtsfahren in Richtung auf die Bundesstraße einweisen lassen müssen. Entgegen der Meinung der Revision bedeutet das keins Überspannung der Sorgfaltspflicht, sondern ein sich aus der Verkehrslage ergebendes dringendes Gebot.

Die Verpflichtung, eine Hilfsperson zu bestellen, galt hier umso mehr, als zu den durch die Bauart des Tankwagens bedingten schlechten Sichtverhältnissen noch die Sichtbehinderung durch die Dämmerung und die Verengung der zur Bundesstraße hin etwas ansteigenden Seitenstraße hinzukamen.

Damit entfallen alle Angriffe der Revision, die darauf hinauslaufen, der Angeklagte habe alles getan,

- 1 - was er allein habe tun können, um einen Unfall beim Rüc wärts-

fahren zu vermeiden.

Daß bei Verwendung einer Hilfsperson DB nicht = ızefahren und sein Tod nicht eingetreten wäre, ist dem Zus ımmenhang des Urteils bedenkenfrei zu entnehmen (dazu BGHSt 11, 1), Darauf, daß ein anderer Straßenbenutzer das sehr laute 7Feräusch des Dieselmotors seines Wagens hören oder die L chter des rückwärtsfahrenden Wagens bemerken werde, durfte s ch der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht erlassen. Eine etwaige Mitverursachung des Unfalls durck den Getöteten kann - wie es das Landgericht getan hat - nı > im Strafmaß berücksichtigt werden (BGH VRS 15, 438, 440). Auch eine Fahrlässigkeit des Angeklagten im Hinblick auf dın eingetretenen Erfolg hat das Landgericht ohne Rechtsirrt m be-

jaht. Die Revision ist daher zu verwerfen.

Krumme Flitner Loesdau Sanders Spiegel --

“,