Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 14.08.1965 – 2 StR 272/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Maschinigten Karl Friedrich P aus 6) » geboren am 935 in 0 .„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Bergmann Johannes _R aus geboren am 1938 in (Krs. in Si),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 19653, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED in ser Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 30. Januar 1963 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Pörschke wird die seit dem 31. Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei
Monate übersteigt, angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
. Das Schwurgericht hat den Angeklagten BD ) wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen unterlassener Hilfeleistung zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Nonaten Gefängnis und den Angeklagten RE : ezcn unterlassener Hilfeleistung zu zwei Monaten Gefängnis nit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten rügen Yerletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte: DEE auch Verletzung des Verfahrensrechts. Die Rechtsnittel sind unbegründet.
1.) Verfahrensbeschwerden des Angeklagten Pi»:
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Der Angeklagte gibt zu, in der Nacht vom 4. März 1962 vor der Gastwirtschaft Ip in Duisburg den Arbeiter lichael
niedergeschlagen zu haben, Tg erlitt mehrere Schädelbrüche und eine Gehirnquetschung. Die Verletzungen waren
an sich tödlich. Ig@9starb aber einige Tage später an einer infolge der Verletzungen eingetretenen Lungenentzündung. Der Angeklagte behauptet, die tödlichen Verletzungen müsse dem IB: anderer zugefügt haben» nachden cr
- WEB - ihn nieaergeschlagen habe. Er verdächtigt
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andersetzung gehabt hatte, Das Schwurgericht hält diesen Ver.
dacht [ür widerlegt und den Angeklagten für den alleinigen läter,
Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, Frau DB el; Zeugin über ste Brnauptungdes Angeklagten zu hören, Dee sci (am 5. März 1962) nach Mitternacht in der Gaststätte BB erschienen und habe erklärt, er habe bei der "Blauen" (der Inhaberin der Gastwirtschaft ei) alles zusammengeschlagen, ein Olgawagen sei dort und er sei türmen gegangen; Frau DB habe diese Äußerung Dehorns swäter auf die Sache ig >ezogen. Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt und die Beweisbehauptung als wahr unter-
stellt. Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß cc
Frau I gegenüber geprahlt und daß er nicht in dieser weise in der Wirtschaft Egg randaliert hat.
Die Revision greift die Ablehnung des Beweisamtrages nicht an, Sie ist jedoch der Ansicht, daß das Schwurgericht die Eheleute DM nach § 244 Abs, 2 StPO von Amts wegen hätte vernehmen müssen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet habe, Defpnabe scine Äußerungen zu Frau u | "in Bezug auf die Verletzung des Lach" getan.
Die Rüge ist unbegründet, Das Schwurgericht durfte nach dem Beweisamtrag des Verteidigers davon ausgehen, daß der Angeklagte seine weitergehende Behauptung nicht aufrecht-
ee nur
erhalten wolle. Die Ansicht des Verteidigers, er habe keine Beweisamträge stellen können, die in ihrem Umfang über das
Ergebnis der polizeilichen Vernehmung der Frau Mi ninausgingen, ist abvwegig.
Auch die Vernehmung des Helmut I@Wärängte sich nicht auf, Dieser Zeuge hätte nur das bekunden können, was ihm der Ehemenn MB üner üic Äußerung Dee: mitgeteilt hatte, nicht aber, de3 diese Äußerung der Wahrheit entsprochen habe.
Den Zeugen DefB nuste das Schwurgericht entgegen der Ansicht der Revision vereidigen, nachdem es sich in der Hauptverhandlung davon überzeugt hatte, daß der ursprünglich gegen den Zeugen gerichtete Tatverdacht beseitigt war. Dafür, daß es den Tatverdacht durch die Vereidigung des Zeugen ausräumen wollte, ist kein Anhalt gegeben.
2.) Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Der Verurteilung des Angeklagten FW wesen Vergehens nach § 330 c St@ steht nicht entgegen, daß er selbst den Unglücksfall schulähaft herbeigeführt hatte (BGHSt 14, 282); Die Behauptung
der Kevision des Angeklagten TB er habe die Schwere der Verletzungen Is nicht erkannt, widerspricht den ÜUrteilsfeststellungen. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Ansicht des Schwurgerichts, die Angeklag-
ten seien voll zurechnungsfähig gewesen, Baldus Dotterweich Mayr
Weyer Henning