Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.08.1965 – 4 StR 393/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
„ce.
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Erich AD zus vB, zeboren am ED 1927 in So zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls im Rück/all.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr. :: Bundesrichter Wr. Sanders Burdesrichter Dr.Ddr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. April 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 7. April 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei äonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen zu Zucht-
haus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen
Erfolg. FZall_l
Der Angeklagte, der am 27.5.1963 geheiratet hatte, hat am 29.5.1963 in einem Selbstbedienungsgeschäft Waren im Gesamtwert von 28,35 DM, nämlich 2 Gläser Nescafe,
3 Päckchen Wurst und eine Flasche kum-Verschnitt entwendet. Erstmals in der neuen Hauptverhandlung - das erste auf eine Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB lautende Urteil war vom Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden - hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe die Lebens- und Senußmittel bei einer für den 31.5.1963 geplanten, tatsächlich aber nicht stattgefundenen Hochzeitsnachfeier verwenden wollen, an der zwei Brüder und’ deren Familien teilnehmen sollten. Dieses Vorbringen hat die Strafkammer "lediglich als Schutzbehauptung gewertet". Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht; es sei der Strafkammer möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt der Behauptung durch Vernehmung der Brüder nachzuprüfen;
erst dann wäre klargestellt worden, ob es sich wirklich nur um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelte.
Die Verurteilung beruht nicht auf diesem Verfahrensnangel. Die Strafkaumer führt zu Kecht aus, daß die Annahme eines Mundraubs i.S. des § 370 Nr. 5 StGB jedenfalls an dem Fehlen des Tatbestandsmerkmals "zum alsbaldigen Verbrauch" scheitern würde, "weil ein Verbrauch, der erst zwei Tage später beabsichtigt ist, kein augenblickliches Bedürfnis befriedigt".
'„ Dem ist zuzustimmen. Wie der Senat bereits in seinem aufhebenden Urteil vom 8. Mai 1964 darlegte, ist die Vorschrift des § 370 Nr. 5 StGB zwar auch dann anwendbar, wenn der Täter "den alsbaldigen Verbrauch nicht durch sich allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen!" beabsichtigt. indessen muß auch hierbei das augenblickliche Bedürfnis aller, auch dieser anderen, befriedigt werden sollen (RGS$t 53, 168). Alsbaldiger Verbrauch i.S. des 5 370 Nr, 5 StGB ist dabei keineswegs nur ein Verbrauch auf der Stelle. Auch die erforderliche Zubereitung der entwendeten Sacho gehört dazu. Von einem solchen, durch das Gesetz strafrechtlich begünstigten alsbaldigen Verbrauch kann aper dann keine Rede nehr sein, wenn der Verzehr der entwendeten Lebensmittel erst in zwei Tagen beabsichtigt ist (vgl. RG GA 50, 386). Der gesetzgeberische Zweck des § 370 Nr. 5 StGB ist, wie auch die Motive erwähnen, die Diebstähle milder zu bestrafen, die durch ein "augenblickliches Bedürfnis oder Gelüst" hervorgerufen sind (RGSt 10, 308, 310; 47, 247, 252)... I
.- Auch Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung empfinden Mundraub nur dort als gegeben, wo der Täter ein augenblickliches Bedürfnis nach dem Genuß von Lebensmitteln befriedigen wollte. Das Stillen des Mungers oder auch die Befriedigung gegenwärtiger "Lüsternheit oder Naschhaftigkeit" (RG DR 43, 400) sind es, die in der allgemeinen Anschauung die innere Rechtfertigung für die geringe Strafdrohung abgeben. Der beabsichtigte Verzehr erst in einigen Ta,en, das Aufbewahren der entwendeten Lebensmittel im Haushalt stellt die Voraussorge für einen künftig eintretenden Bedürfnisfall, aber nicht das Befriedigen eines gegenwärtigen, augenblicklichen Bedürfnissces dar. Er fällt nicht mehr unter § 370 \r. 5 StGB.
Fälle 2 bis 4
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Auch hier bestehen gegen das Urteil keine rechtlichen Bedenken. Das gilt in allen drei Fällen sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.
Soweit die Revision die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB rügt, übersieht sie offenbar, daß diese laßnahme schon früher einmal gegen den Angeklagten erlassen werden mußte. Auch die damals gleichzeitig für zulässig erkannte Polizeiaufsicht, die die Revision jetzt als genügend ansehen möchte, hat den Angeklagten nicht davon abgehalten, die hier abgeurteilten vier Rückfalldiebstähle zu begehen.
Krumme Flitner :;.:Mayr Sanders Spiegel
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